Norm
ZPO §93 Abs1Rechtssatz
§93 ZPO gilt in allen Verfahren, insbesondere auch in jenen, in denen kein Anwaltszwang besteht, also auch in Verfahrenshilfeangelegenheiten.
Das Verfahren zur Überprüfung einer allfälligen Nachzahlungsverpflichtung einer Partei gemäß §71 ZPO gehört zum Rechtsstreit, in dem der Partei Verfahrenshilfe bewilligt wurde. In diesem Verfahren nach §71 ZPO können an eine Partei, die von einem frei gewählten Rechtsanwalt vertreten wurde (wird), wirksam nur Zustellungen an diesen Prozessbevollmächtigten erfolgen, solange eine Auflösung dieses Vollmachtsverhältnisses nicht bekanntgegeben wurde.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0819:2013:RI0100017Im RIS seit
22.05.2014Zuletzt aktualisiert am
22.05.2014