Norm
KBGG §5 Abs4Rechtssatz
Waren zum Zeitpunkt der Antragstellung durch den Kläger bei der beklagten Partei die Voraussetzungen für den Bezug des beantragten Kinderbetreuungsgeldes auch in Hinblick auf die angestrebte Mindestbezugsdauer gegeben und kam es nur auf Grund einer von ihm missverständlich gewählten Antragstellung beim AMS, die durch eine als entschuldbar zu wertenden Fehlinterpretation der Rechtslage veranlasst wurde, in der Folge dazu, dass dem Kläger - entgegen seiner Intention und Absicht - das beantragte Arbeitslosengeld drei Tage zu früh ausbezahlt wurde, so liegt kein schuldhaftes Fehlverhalten im Sinne des § 31 Abs 1 KBGG vor. Eine Rückforderung des dem Kläger gewährten Kinderbetreuungsgeldes entspräche nicht den Intentionen der zugrunde liegenden Regelungen. Vielmehr liegt ein Sachverhalt vor, der dem Gesetzeszweck nach der Ausnahmebestimmung des § 5 Abs 4 KBGG gleichzuhalten ist. Die Aufzählung der unvorhersehbaren und unabwendbaren Ereignisse in § 5 Abs 4a KBGG betrifft nur den Fall der Auflösung der Hausgemeinschaft mit dem Kind.Waren zum Zeitpunkt der Antragstellung durch den Kläger bei der beklagten Partei die Voraussetzungen für den Bezug des beantragten Kinderbetreuungsgeldes auch in Hinblick auf die angestrebte Mindestbezugsdauer gegeben und kam es nur auf Grund einer von ihm missverständlich gewählten Antragstellung beim AMS, die durch eine als entschuldbar zu wertenden Fehlinterpretation der Rechtslage veranlasst wurde, in der Folge dazu, dass dem Kläger - entgegen seiner Intention und Absicht - das beantragte Arbeitslosengeld drei Tage zu früh ausbezahlt wurde, so liegt kein schuldhaftes Fehlverhalten im Sinne des Paragraph 31, Absatz eins, KBGG vor. Eine Rückforderung des dem Kläger gewährten Kinderbetreuungsgeldes entspräche nicht den Intentionen der zugrunde liegenden Regelungen. Vielmehr liegt ein Sachverhalt vor, der dem Gesetzeszweck nach der Ausnahmebestimmung des Paragraph 5, Absatz 4, KBGG gleichzuhalten ist. Die Aufzählung der unvorhersehbaren und unabwendbaren Ereignisse in Paragraph 5, Absatz 4 a, KBGG betrifft nur den Fall der Auflösung der Hausgemeinschaft mit dem Kind.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0009:2013:RW0000761Im RIS seit
14.04.2014Zuletzt aktualisiert am
14.04.2014