RS OGH 2014/3/20 3R80/14h

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.03.2014
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Norm

IPRG §5 Abs1 und Abs2
IRGG §26 Abs1
ABGB §201 Abs1 Z4
Türkisches G 27.11.2077 Nr 5718 über das int Privat- und Zivilverfahrensrecht Art18 Abs3 und Art13 Abs3
  1. ABGB § 201 heute
  2. ABGB § 201 gültig ab 01.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2017
  3. ABGB § 201 gültig von 01.08.2013 bis 30.06.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 179/2013
  4. ABGB § 201 gültig von 01.02.2013 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2013
  5. ABGB § 201 gültig von 01.01.1812 bis 30.06.2001 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 135/2000

Rechtssatz

Nach § 26 Abs 1 IPRG sind die Voraussetzungen der Annahme an Kindes statt und der Beendigung der Wahlkindschaft kumulativ nach dem Personalstatut jedes Annehmenden und dem Personalstatut des erwachsenen Kindes zu beurteilen. Personalstatut einer natürlichen Person ist das Recht des Staates, dem die Person angehört (§ 9 erster Satz IPRG). Gemäß § 5 IPRG umfasst die Verweisung auf eine fremde Rechtsordnung auch deren Verweisungsnormen. Verweist die fremde Rechtsordnung zurück, so sind die österreichischen Sachnormen (Rechtsnormen mit Ausnahme der Verweisungsnormen) anzuwenden. Eine solche Rückverweisung ist in Art 18 Abs 3 iVm Art 13 Abs 3 Türkisches G 27.11.2077 Nr 5718 über das int Privat- und Zivilverfahrensrecht vorgesehen. Die Aufhebung der Wahlkindschaft ist somit ausschließlich nach österreichischem Recht zu beurteilen. Das türkische Sachrecht sieht im Unterschied zur österreichischen Rechtslage keine einvernehmliche Aufhebung der Wahlkindschaft vor.Nach Paragraph 26, Absatz eins, IPRG sind die Voraussetzungen der Annahme an Kindes statt und der Beendigung der Wahlkindschaft kumulativ nach dem Personalstatut jedes Annehmenden und dem Personalstatut des erwachsenen Kindes zu beurteilen. Personalstatut einer natürlichen Person ist das Recht des Staates, dem die Person angehört (Paragraph 9, erster Satz IPRG). Gemäß Paragraph 5, IPRG umfasst die Verweisung auf eine fremde Rechtsordnung auch deren Verweisungsnormen. Verweist die fremde Rechtsordnung zurück, so sind die österreichischen Sachnormen (Rechtsnormen mit Ausnahme der Verweisungsnormen) anzuwenden. Eine solche Rückverweisung ist in Artikel 18, Absatz 3, in Verbindung mit Artikel 13, Absatz 3, Türkisches G 27.11.2077 Nr 5718 über das int Privat- und Zivilverfahrensrecht vorgesehen. Die Aufhebung der Wahlkindschaft ist somit ausschließlich nach österreichischem Recht zu beurteilen. Das türkische Sachrecht sieht im Unterschied zur österreichischen Rechtslage keine einvernehmliche Aufhebung der Wahlkindschaft vor.

Entscheidungstexte

  • 3 R 80/14h
    Entscheidungstext LG Feldkirch 20.03.2014 3 R 80/14h

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LG00929:2014:RFE0100029

Im RIS seit

04.02.2015

Zuletzt aktualisiert am

04.02.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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