Norm
IPRG §5 Abs1 und Abs2Rechtssatz
Nach § 26 Abs 1 IPRG sind die Voraussetzungen der Annahme an Kindes statt und der Beendigung der Wahlkindschaft kumulativ nach dem Personalstatut jedes Annehmenden und dem Personalstatut des erwachsenen Kindes zu beurteilen. Personalstatut einer natürlichen Person ist das Recht des Staates, dem die Person angehört (§ 9 erster Satz IPRG). Gemäß § 5 IPRG umfasst die Verweisung auf eine fremde Rechtsordnung auch deren Verweisungsnormen. Verweist die fremde Rechtsordnung zurück, so sind die österreichischen Sachnormen (Rechtsnormen mit Ausnahme der Verweisungsnormen) anzuwenden. Eine solche Rückverweisung ist in Art 18 Abs 3 iVm Art 13 Abs 3 Türkisches G 27.11.2077 Nr 5718 über das int Privat- und Zivilverfahrensrecht vorgesehen. Die Aufhebung der Wahlkindschaft ist somit ausschließlich nach österreichischem Recht zu beurteilen. Das türkische Sachrecht sieht im Unterschied zur österreichischen Rechtslage keine einvernehmliche Aufhebung der Wahlkindschaft vor.Nach Paragraph 26, Absatz eins, IPRG sind die Voraussetzungen der Annahme an Kindes statt und der Beendigung der Wahlkindschaft kumulativ nach dem Personalstatut jedes Annehmenden und dem Personalstatut des erwachsenen Kindes zu beurteilen. Personalstatut einer natürlichen Person ist das Recht des Staates, dem die Person angehört (Paragraph 9, erster Satz IPRG). Gemäß Paragraph 5, IPRG umfasst die Verweisung auf eine fremde Rechtsordnung auch deren Verweisungsnormen. Verweist die fremde Rechtsordnung zurück, so sind die österreichischen Sachnormen (Rechtsnormen mit Ausnahme der Verweisungsnormen) anzuwenden. Eine solche Rückverweisung ist in Artikel 18, Absatz 3, in Verbindung mit Artikel 13, Absatz 3, Türkisches G 27.11.2077 Nr 5718 über das int Privat- und Zivilverfahrensrecht vorgesehen. Die Aufhebung der Wahlkindschaft ist somit ausschließlich nach österreichischem Recht zu beurteilen. Das türkische Sachrecht sieht im Unterschied zur österreichischen Rechtslage keine einvernehmliche Aufhebung der Wahlkindschaft vor.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LG00929:2014:RFE0100029Im RIS seit
04.02.2015Zuletzt aktualisiert am
04.02.2015