Norm
StPO §381Rechtssatz
Voraussetzung für einen Kostenersatz auf Basis des § 227 Abs 3 ist, dass die angesprochenen Kosten bei der Finanzprokuratur im Zuge eines tatsächlichen formellen Einschreitens als Rechtsvertreterin des Privatbeteiligten aufgelaufen sind.Voraussetzung für einen Kostenersatz auf Basis des Paragraph 227, Absatz 3, ist, dass die angesprochenen Kosten bei der Finanzprokuratur im Zuge eines tatsächlichen formellen Einschreitens als Rechtsvertreterin des Privatbeteiligten aufgelaufen sind.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0459:2014:RL0000160Im RIS seit
01.10.2015Zuletzt aktualisiert am
01.10.2015