Norm
BWG §23 Abs10 idF BGBI I 2012/20Rechtssatz
Die Eintragung einer Satzungsänderung, womit die Haftung von Genossenschaftern auf die ab dem 1. Jänner 2014 gezeichneten Geschätsanteile beschränkt wurde, setzt zwar kein Gutachten eines Revisors iSd § 27 zweiter Satz BWG IdF BGBI I 2013/184, wohl aber ein Aufgebotsverfahren nach § 33a GenG voraus.Die Eintragung einer Satzungsänderung, womit die Haftung von Genossenschaftern auf die ab dem 1. Jänner 2014 gezeichneten Geschätsanteile beschränkt wurde, setzt zwar kein Gutachten eines Revisors iSd Paragraph 27, zweiter Satz BWG IdF BGBI römisch eins 2013/184, wohl aber ein Aufgebotsverfahren nach Paragraph 33 a, GenG voraus.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0009:2014:RW0000769Im RIS seit
24.07.2014Zuletzt aktualisiert am
24.07.2014