RS OGH 2014/6/11 Ds10/13

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Veröffentlicht am 11.06.2014
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Norm

RStDG §104 Abs1 litb
BDG §127 Abs1 und 2

Rechtssatz

Dem zu einer Geldstrafe verurteilten Richter ist in analoger Anwendung des § 127 BDG auf Antrag vom Disziplinargericht Ratenzahlung zu bewilligen, wenn ihn die unverzügliche Zahlung der Strafe unbillig hart träfe.Dem zu einer Geldstrafe verurteilten Richter ist in analoger Anwendung des Paragraph 127, BDG auf Antrag vom Disziplinargericht Ratenzahlung zu bewilligen, wenn ihn die unverzügliche Zahlung der Strafe unbillig hart träfe.

Entscheidungstexte

  • Ds 10/13-35
    Entscheidungstext OLG Graz 11.06.2014 Ds 10/13-35

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OLG0639:2014:RG0000117

Im RIS seit

26.11.2014

Zuletzt aktualisiert am

27.11.2014
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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