Norm
RStDG §104 Abs1 litbRechtssatz
Dem zu einer Geldstrafe verurteilten Richter ist in analoger Anwendung des § 127 BDG auf Antrag vom Disziplinargericht Ratenzahlung zu bewilligen, wenn ihn die unverzügliche Zahlung der Strafe unbillig hart träfe.Dem zu einer Geldstrafe verurteilten Richter ist in analoger Anwendung des Paragraph 127, BDG auf Antrag vom Disziplinargericht Ratenzahlung zu bewilligen, wenn ihn die unverzügliche Zahlung der Strafe unbillig hart träfe.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0639:2014:RG0000117Im RIS seit
26.11.2014Zuletzt aktualisiert am
27.11.2014