RS OGH 2014/6/18 19R39/14t

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Veröffentlicht am 18.06.2014
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Norm

ZPO §72 Abs3 letzter Satz
  1. ZPO § 72 heute
  2. ZPO § 72 gültig ab 01.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 128/2004
  3. ZPO § 72 gültig von 01.12.1973 bis 30.11.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 569/1973

Rechtssatz

Der Ausschluss des Kostenersatzes in § 72 Abs 3 letzter Satz ZPO ist nicht auf die Kosten des Rekursverfahrens beschränkt; er gilt auch für das  gesamte Verfahren erster Instanz und umfasst all jene Verfahrenshandlungen, die im Zusammenhang mit dem Verfahrenshilfeantrag stehen, wie etwa die Kosten eines Äußerungsschriftsatzes zum Verfahrenshilfeantrag.Der Ausschluss des Kostenersatzes in Paragraph 72, Absatz 3, letzter Satz ZPO ist nicht auf die Kosten des Rekursverfahrens beschränkt; er gilt auch für das  gesamte Verfahren erster Instanz und umfasst all jene Verfahrenshandlungen, die im Zusammenhang mit dem Verfahrenshilfeantrag stehen, wie etwa die Kosten eines Äußerungsschriftsatzes zum Verfahrenshilfeantrag.

Entscheidungstexte

  • 19 R 39/14t
    Entscheidungstext LG Wr. Neustadt 18.06.2014 19 R 39/14t

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LG00239:2014:RWN0000016

Im RIS seit

24.10.2014

Zuletzt aktualisiert am

24.10.2014
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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