Norm
ZPO §72 Abs3 letzter SatzRechtssatz
Der Ausschluss des Kostenersatzes in § 72 Abs 3 letzter Satz ZPO ist nicht auf die Kosten des Rekursverfahrens beschränkt; er gilt auch für das gesamte Verfahren erster Instanz und umfasst all jene Verfahrenshandlungen, die im Zusammenhang mit dem Verfahrenshilfeantrag stehen, wie etwa die Kosten eines Äußerungsschriftsatzes zum Verfahrenshilfeantrag.Der Ausschluss des Kostenersatzes in Paragraph 72, Absatz 3, letzter Satz ZPO ist nicht auf die Kosten des Rekursverfahrens beschränkt; er gilt auch für das gesamte Verfahren erster Instanz und umfasst all jene Verfahrenshandlungen, die im Zusammenhang mit dem Verfahrenshilfeantrag stehen, wie etwa die Kosten eines Äußerungsschriftsatzes zum Verfahrenshilfeantrag.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LG00239:2014:RWN0000016Im RIS seit
24.10.2014Zuletzt aktualisiert am
24.10.2014