Norm
EO §75Rechtssatz
Tritt einer der in § 75 EO ziffernmäßig genannten Einstellungsgründe erst nach Beendigung der Exekution zu Tage, ist dem Verpflichteten der Ersatz der von ihm getragenen Exekutionskosten zu gewähren. Gleiches hat zu gelten, wenn nach Einstellung der Exekution aus einem Grund, der nicht die Rechtsfolgen des § 75 EO auslöst, ein Einstellungsgrund bekannt wird, bei dessen zeitgerechter Wahrnehmung dem betreibenden Gläubiger die Kosten des Exekutionsverfahrens nach § 75 EO abzuerkennen gewesen wären.Tritt einer der in Paragraph 75, EO ziffernmäßig genannten Einstellungsgründe erst nach Beendigung der Exekution zu Tage, ist dem Verpflichteten der Ersatz der von ihm getragenen Exekutionskosten zu gewähren. Gleiches hat zu gelten, wenn nach Einstellung der Exekution aus einem Grund, der nicht die Rechtsfolgen des Paragraph 75, EO auslöst, ein Einstellungsgrund bekannt wird, bei dessen zeitgerechter Wahrnehmung dem betreibenden Gläubiger die Kosten des Exekutionsverfahrens nach Paragraph 75, EO abzuerkennen gewesen wären.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LG00239:2014:RWN0000018Im RIS seit
20.05.2015Zuletzt aktualisiert am
20.05.2015