RS OGH 2014/7/11 17R61/14p

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Veröffentlicht am 11.07.2014
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Norm

EO §75
  1. EO § 75 heute
  2. EO § 75 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. EO § 75 gültig von 01.10.2000 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2000
  4. EO § 75 gültig von 01.10.1995 bis 30.09.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 519/1995
  5. EO § 75 gültig von 31.07.1929 bis 30.09.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 222/1929

Rechtssatz

Tritt einer der in § 75 EO ziffernmäßig genannten Einstellungsgründe erst nach Beendigung der Exekution zu Tage, ist dem Verpflichteten der Ersatz der von ihm getragenen Exekutionskosten zu gewähren. Gleiches hat zu gelten, wenn nach Einstellung der Exekution aus einem Grund, der nicht die Rechtsfolgen des § 75 EO auslöst, ein Einstellungsgrund bekannt wird, bei dessen zeitgerechter Wahrnehmung dem betreibenden Gläubiger die Kosten des Exekutionsverfahrens nach § 75 EO abzuerkennen gewesen wären.Tritt einer der in Paragraph 75, EO ziffernmäßig genannten Einstellungsgründe erst nach Beendigung der Exekution zu Tage, ist dem Verpflichteten der Ersatz der von ihm getragenen Exekutionskosten zu gewähren. Gleiches hat zu gelten, wenn nach Einstellung der Exekution aus einem Grund, der nicht die Rechtsfolgen des Paragraph 75, EO auslöst, ein Einstellungsgrund bekannt wird, bei dessen zeitgerechter Wahrnehmung dem betreibenden Gläubiger die Kosten des Exekutionsverfahrens nach Paragraph 75, EO abzuerkennen gewesen wären.

Entscheidungstexte

  • 17 R 61/14p
    Entscheidungstext LG Wr. Neustadt 11.07.2014 17 R 61/14p

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LG00239:2014:RWN0000018

Im RIS seit

20.05.2015

Zuletzt aktualisiert am

20.05.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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