Norm
PatG §46 Abs1 Z3Rechtssatz
Die Beschränkung der Ansprüche eines erteilten Patentes mittels Teilverzichts ist auch unter Aufnahme von Merkmalen aus der Beschreibung möglich, sofern dadurch die ursprüngliche Offenbarung nicht überschritten wird.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0009:2014:RW0000811Im RIS seit
22.12.2014Zuletzt aktualisiert am
23.03.2015