Norm
ABGB §177 Abs4Rechtssatz
In Ausnahmefällen kann das Modell der sog. Doppelresidenz des Kindes am ehesten den Bedürfnissen und Wünschen des Kindes entsprechen und der kategorische Ausschluss dieser Möglichkeit sogar zu einer Gefährdung des Kindeswohls, zumindest aber zu einer Beeinträchtigung der Interessen des Kindes führen (hier: einstweilige Regelung entsprechend einer bereits über Jahre hinweg tatsächlich erfolgten annähernd gleichteiligen Betreuung des Kindes aus Anlass eines Antrages des unehelichen Vaters, die gemeinsame Obsorge beider Eltern anzuordnen).
Entscheidungstexte
Schlagworte
Obsorge beider Eltern, DoppelresidenzEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LG00003:2014:RWZ0000196Im RIS seit
16.12.2014Zuletzt aktualisiert am
16.12.2014