Norm
MSchG §35 Abs5Rechtssatz
Langt während eines anhängigen Nichtigkeitsverfahrens ein Löschungsantrag und/oder eine Verzicht des Markeninhabers ein, so hat zunächst die Rechtsabteilung des Patentamts das angefochtene Zeichen zu löschen und in der Folge die Nichtigkeitsabteilung des Patentamts das Verfahren – im Regelfall unter Ausspruch der Kostenersatzpflicht des Markeninhabers – ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung einzustellen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0009:2014:RW0000828Im RIS seit
22.06.2015Zuletzt aktualisiert am
22.06.2015