Norm
MSchG §39 Abs3Rechtssatz
Im Nichtigkeitsverfahren nach dem MSchG sind für die Gegenschrift keine bestimmten Inhaltserfordernisse festgelegt; nur der Vorbehalt einer späteren Äußerung wäre unzulässig. Eine sogenannte leere Gegenschrift ist daher ähnlich wie eine leere Klagebeantwortung im streitigen Zivilprozess nicht zurückzuweisen, sondern zunächst (unter Setzung einer Frist) zur Verbesserung durch Nennung konkreter Behauptungen zur Abwehr des Begehrens und der hiefür erforderlichen Beweismittel zurückzustellen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0009:2014:RW0000826Im RIS seit
22.06.2015Zuletzt aktualisiert am
22.06.2015