Norm
ZPO §68 Abs1Rechtssatz
Ändern sich die Beurteilungskriterien nicht oder hat das Gericht bei der Bewilligung der Verfahrenshilfe die Vermögensverhältnisse der Partei nicht hinreichend genau geprüft, so kann es – abgesehen von den Entziehungsfällen des § 68 Abs 2 ZPO – die Frage der „Mittellosigkeit“ und/oder der Aussichtslosigkeit oder Mutwilligkeit auch dann nicht neuerlich aufgreifen und abweichend beurteilen, wenn die Bewilligung auf einem (von der Partei nicht veranlassten) Rechtsirrtum beruhte.Ändern sich die Beurteilungskriterien nicht oder hat das Gericht bei der Bewilligung der Verfahrenshilfe die Vermögensverhältnisse der Partei nicht hinreichend genau geprüft, so kann es – abgesehen von den Entziehungsfällen des Paragraph 68, Absatz 2, ZPO – die Frage der „Mittellosigkeit“ und/oder der Aussichtslosigkeit oder Mutwilligkeit auch dann nicht neuerlich aufgreifen und abweichend beurteilen, wenn die Bewilligung auf einem (von der Partei nicht veranlassten) Rechtsirrtum beruhte.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0009:2014:RW0000838Im RIS seit
01.11.2015Zuletzt aktualisiert am
30.11.2015