Norm
MSchG §35 Abs5Rechtssatz
Aus § 35 Abs 5 MSchG iVm § 112 Abs 2 und 3 PatG folgt die prinzipielle Möglichkeit des Antragsgegners, im Nichtigkeitsverfahren einen Antrag auf Sicherheitsleistung für Prozesskosten zu stellen. Diese spezielle und daher sondergesetzliche Verfahrensbestimmung derogiert den allgemeinen Normen der §§ 57 ff ZPO, sodass eine Antragstellung außerhalb der Vierzehntagesfrist des § 112 Abs 2 letzter Satz PatG verspätet ist.Aus Paragraph 35, Absatz 5, MSchG in Verbindung mit Paragraph 112, Absatz 2 und 3 PatG folgt die prinzipielle Möglichkeit des Antragsgegners, im Nichtigkeitsverfahren einen Antrag auf Sicherheitsleistung für Prozesskosten zu stellen. Diese spezielle und daher sondergesetzliche Verfahrensbestimmung derogiert den allgemeinen Normen der Paragraphen 57, ff ZPO, sodass eine Antragstellung außerhalb der Vierzehntagesfrist des Paragraph 112, Absatz 2, letzter Satz PatG verspätet ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0009:2014:RW0000816Im RIS seit
25.02.2015Zuletzt aktualisiert am
26.02.2015