Norm
RATG §12 Abs3Rechtssatz
Ein Anerkenntnis durch die Beklagte reduziert die Bemessungsgrundlage nach § 12 Abs 4 RATG auf den dort genannten Wert, wenn nur die Kostenersatzfrage strittig bleibt, was nach § 12 Abs 3 RATG schon für den (in der folgenden Tagsatzung vorgetragenen) Schriftsatz gilt, in dem das Anerkenntnis erklärt wird.Ein Anerkenntnis durch die Beklagte reduziert die Bemessungsgrundlage nach Paragraph 12, Absatz 4, RATG auf den dort genannten Wert, wenn nur die Kostenersatzfrage strittig bleibt, was nach Paragraph 12, Absatz 3, RATG schon für den (in der folgenden Tagsatzung vorgetragenen) Schriftsatz gilt, in dem das Anerkenntnis erklärt wird.
Die Geltung von TP 2 II.1.c RATG ist daneben widerspruchsfrei möglich, denn die Frage der Bemessungsgrundlage und die Frage der passenden Tarifpost sind voneinander zu trennen.Die Geltung von TP 2 römisch zwei.1.c RATG ist daneben widerspruchsfrei möglich, denn die Frage der Bemessungsgrundlage und die Frage der passenden Tarifpost sind voneinander zu trennen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0009:2012:RW0000732Im RIS seit
06.09.2012Zuletzt aktualisiert am
15.07.2015