Norm
StPO §86 Abs1 letzter SatzRechtssatz
(Auch) eine Einstellung des Verfahrens nach den §§ 199, 204 Abs 3 letzter Satz StPO stellt einen Beschluss iSd § 209 Abs 2 (zweiter Satz) StPO dar; dies selbst dann, wenn die beschwerdeverfangene Ausfertigung keine Rechtsmittelbelehrung enthielt.(Auch) eine Einstellung des Verfahrens nach den Paragraphen 199, 204, Absatz 3, letzter Satz StPO stellt einen Beschluss iSd Paragraph 209, Absatz 2, (zweiter Satz) StPO dar; dies selbst dann, wenn die beschwerdeverfangene Ausfertigung keine Rechtsmittelbelehrung enthielt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0459:2015:RL0000158Im RIS seit
01.10.2015Zuletzt aktualisiert am
01.10.2015