TE Vwgh Erkenntnis 1994/3/23 93/01/0278

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Veröffentlicht am 23.03.1994
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB);
41/03 Personenstandsrecht;

Norm

ABGB §93 Abs1;
NÄG 1988 §2 Abs1 Z7;
NÄG 1988 §3 Z1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Herberth und die Hofräte Dr. Dorner, Dr. Kremla, Dr. Händschke und Dr. Bernegger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Mayer, über die Beschwerde der EL in V, vertreten durch Dr. D, Rechtsanwalt in S, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 17. Februar 1993, Zl. Ia-1159/6-1993, betreffend Namensänderung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug gemäß § 66 Abs. 4 AVG ergangenen Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 17. Februar 1993 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Änderung ihres Familiennamens L in "P" mangels Vorliegens eines wichtigen Grundes nach § 2 des Namensänderungsgesetzes, BGBl. Nr. 195/1988, abgewiesen (Spruchpunkt 1) und die Änderung des Familiennamens der mj. SL, geboren 1980 in S, und des mj. ML, geboren 1983 in S, beide gesetzlich vertreten durch die eheliche Mutter EL, in "P", gemäß den §§ 1 und 2 Abs. 1 Z. 7 des Namensänderungsgesetzes, BGBl. Nr. 195/1988, bewilligt (Spruchpunkt 2).

Gegen den Spruchpunkt 1 dieses Bescheides richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend machende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:

Unbestritten ist nach der Aktenlage sowie ausgehend vom Beschwerdevorbringen, daß die Beschwerdeführerin nach dem Tod ihres Ehemannes KL am 8. Februar 1983 bereits seit längerem in Lebensgemeinschaft mit OP, lebt, welcher Lebensgemeinschaft bereits zwei mj. Kinder, entsprangen. Beide genannten Minderjährigen tragen den Familiennamen "P". Von den sechs der im Familienverband lebenden Personen tragen nunmehr alle mit Ausnahme der Beschwerdeführerin den Familiennamen "P".

Die Behörde erster Instanz (Bezirkshauptmannschaft) begründete ihren abweislichen Bescheid vom 16. Juni 1992 im wesentlichen mit dem Fehlen des Vorliegens eines "wichtigen Grundes" im Sinne des § 2 Abs. 1 Z. 7 Namensänderungsgesetz 1988, weil die derzeitige Namensführung der Beschwerdeführerin einen wirtschaftlichen Nachteil nicht erkennen lasse, ein durch namensrechtliche Spaltung der aus sechs Personen bestehenden Lebensgemeinschaft sich ergebender Nachteil in der sozialen Beziehung durch eine Eheschließung mit dem Lebensgefährten der Beschwerdeführerin abgewendet werden könnte und der sich daraus ergebende wirtschaftliche Nachteil (Verlust der derzeitigen Witwenpension und Witwenrente) insbesondere im Hinblick auf die dann bestehende Unterhaltsverpflichtung des Ehemannes nicht als "unzumutbar" angesehen werden könne. Dieser Begründung trat die belangte Behörde im nunmehr angefochtenen Teil ihres Bescheides vollinhaltlich bei und ergänzte, es sei zudem zu berücksichtigen, daß es weder dem Sinn des Ehegesetzes noch dem des Namensänderungsgesetzes entspreche, einer Lebensgemeinschaft den äußeren Schein einer Ehe zu geben. Letztlich seien nach § 93 Abs. 1 ABGB nur Ehegatten (aus staatlich gültiger Ehe) berechtigt und verpflichtet, den gleichen Familiennamen zu führen.

Die Beschwerde ist nicht berechtigt.

Gemäß § 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 22. März 1988, BGBl. Nr. 195, über die Änderung von Familiennamen und Vornamen (Namensänderungsgesetz-NÄG) ist eine Änderung des Familiennamens oder Vornamens auf Antrag zu bewilligen, wenn ein wichtiger Grund im Sinn des § 2 vorliegt, § 3 der Bewilligung nicht entgegensteht und die Namensänderung betrifft

1.) einen österreichischen Staatsbürger;

...

Nach § 2 Abs. 1 Z. 7 NÄG - und ausschließlich auf diesen hat sich die Beschwerdeführerin im verwaltungsbehördlichen Verfahren berufen - liegt ein wichtiger Grund für die Änderung des Familiennamens vor, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, daß die Änderung des Familiennamens notwendig ist, um unzumutbare Nachteile in wirtschaftlicher Hinsicht oder in seinen sozialen Beziehungen zu vermeiden und diese Nachteile auf andere Weise nicht abgewendet werden können.

Gemäß § 3 Z. 1 leg. cit. darf die Änderung des Familiennamens nicht bewilligt werden, wenn die Änderung des Familiennamens die Umgehung von Rechtsvorschriften ermöglichen würde.

Nach der Bestimmung des § 2 Abs. 1 Z. 7 NÄG müssen daher

a)

entweder ein unzumutbarer wirtschaftlicher Nachteil oder

b)

ein unzumutbarer Nachteil in den sozialen Beziehungen des Antragstellers bestehen, die

c)

nur durch Namensänderung hintangehalten werden können ("... auf andere Weise nicht abgewendet werden können").

Während die Voraussetzungen a) und b) alternativ vorliegen können, muß Voraussetzung c) zu den beiden ersten Fällen kumulativ hinzutreten.

Zutreffend ist die belangte Behörde - wie auch die Behörde erster Instanz - davon ausgegangen, daß die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten wirtschaftlichen Nachteile, nämlich der Verlust der Witwenrente und Witwenpension, nicht die Änderung des Familiennamens indiziert, sondern die Änderung des Familiennamens durch Verehelichung erst die von ihr geltend gemachten wirtschaftlichen Nachteile zur Folge haben würde. Da unzumutbare wirtschaftliche Nachteile mit dem von ihr derzeit geführten Familiennamen daher gar nicht behauptet wurden, daher DURCH die Namensänderung auch nicht "vermieden" werden könnten, liegt der erste Fall der Z. 7 des § 2 Abs. 1 leg. cit. (vgl. oben a)) im Beschwerdefall nicht vor.

Die belangte Behörde hat jedoch die weitere Voraussetzung des § 2 Abs. 1 Z. 7, nämlich die unzumutbaren Nachteile in ihren sozialen Beziehungen (vgl. oben b) als gegeben erachtet, jedoch in diesem Zusammenhang die kumulativ hinzutretende dritte Voraussetzung, nämlich die Unmöglichkeit, diese Nachteile auf andere Weise abzuwenden, unter Hinweis auf die Möglichkeit der Eheschließung, verneint. Die Ausführungen in der Beschwerde beziehen sich in ihrem Schwerpunkt daher ausschließlich auf diese Frage, wobei die Beschwerdeführerin davon ausgeht, die Beschreitung dieses "anderen" Weges zur Hintanhaltung der ihr drohenden (wirtschaftlichen) Nachteile in ihren sozialen Beziehungen zu den übrigen Mitgliedern ihres Familienverbandes seien ihr unzumutbar, WEIL sie DURCH EINE EHESCHLIEßUNG ihrer Ansprüche auf Witwenpension und -rente verlustig ginge. Dieser Argumentation kann sich der Verwaltungsgerichtshof jedoch nicht anschließen. Im Gegensatz zu den Ausführungen in der Beschwerde kommt es bei der Frage, ob die zu a) und b) genannten (alternativen) Nachteile im Sinne von c) "auf andere Weise" als durch Namensänderung abgewendet werden können, auf eine Unzumutbarkeit der Beschreitung dieses Weges nach dem Gesetzestext nicht an. Es kann daher dahingestellt bleiben, ob durch die begehrte Namensänderung und den damit zu erweckenden Anschein einer nicht bestehenden (staatlich formgültigen) Ehegemeinschaft der Ausschlußtatbestand des § 3 Z. 1 NÄG vorläge (vgl. dazu hg. Erkenntnis vom 18. März 1993, Zl. 92/01/0934). Es ist Sache der Beschwerdeführerin, eine Abwägung ihrer Interessen vorzunehmen, nämlich entweder die Namensgleichheit durch eine mögliche Eheschließung herbeizuführen oder die möglichen Beeinträchtigungen in ihren familiären (sozialen) Beziehungen zugunsten der Aufrechterhaltung ihrer bestehenden finanziellen Ansprüche hinzunehmen.

Aus den dargelegten Gründen kann eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht erkannt werden, weshalb die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen war.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung

BGBl. Nr. 104/1991.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993010278.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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