Norm
StPO §52 Abs1 erster und zweiter Satz (idF BGBl I 2013/195)Rechtssatz
Verfassungsrechtliche Bedenken an § 52 Abs 1 erster und zweiter Satz StPO idF BGBl I 2013/195, soweit diese Bestimmung, um der Gefahr der Veröffentlichung jedweder „Ton- und Bildaufnahmen“ zu begegnen, deren Inhalt schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen anderer Beteiligter des Verfahrens oder Dritter betrifft, undifferenziert die Aushändigung an den Beschuldigten anordnet und ihm im Gegenzug bloß die Pflicht zur Geheimhaltung unter Strafdrohung auferlegt, im Hinblick auf die verfassungsrechtliche Pflicht des Staates, im Rahmen geeigneter normativer Vorkehrungen den Anspruch eines Zeugen auf Achtung seines Privatlebens in einen angemessenen Ausgleich mit allenfalls entgegenstehenden Verteidigungs(grund)rechten zu bringen.Verfassungsrechtliche Bedenken an Paragraph 52, Absatz eins, erster und zweiter Satz StPO in der Fassung BGBl römisch eins 2013/195, soweit diese Bestimmung, um der Gefahr der Veröffentlichung jedweder „Ton- und Bildaufnahmen“ zu begegnen, deren Inhalt schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen anderer Beteiligter des Verfahrens oder Dritter betrifft, undifferenziert die Aushändigung an den Beschuldigten anordnet und ihm im Gegenzug bloß die Pflicht zur Geheimhaltung unter Strafdrohung auferlegt, im Hinblick auf die verfassungsrechtliche Pflicht des Staates, im Rahmen geeigneter normativer Vorkehrungen den Anspruch eines Zeugen auf Achtung seines Privatlebens in einen angemessenen Ausgleich mit allenfalls entgegenstehenden Verteidigungs(grund)rechten zu bringen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0459:2015:RL0000159Im RIS seit
01.10.2015Zuletzt aktualisiert am
01.10.2015