RS OGH 2015/3/25 34R16/15w

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Veröffentlicht am 25.03.2015
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Rechtssatz

Bei der Auslegung der Reichweite des Neuerungsverbots im patentrechtlichen Einspruchsverfahren genießt der Grundsatz der Geltungserhaltung nach dem Spezialitätsgrundsatz Vorrang und derogiert dem generellen Verbot von materiellrechtlichen Eventualanträgen im allgemeinen Außerstreitverfahren weitestgehend. Ein an sich in Betracht kommender Teilwiderruf nach § 104 Abs 4 PatG setzt im Rekursverfahren voraus, dass der Patentinhaber – zwar an keine besondere Form gebunden, jedoch hinreichend deutlich – in eine einschränkende Änderung des Streitpatents einwilligt. Ein derartiges Einverständnis kann auch durch einen Hilfsantrag signalisiert werden, mit dem der Rekursantrag konkretisiert wird. Ein solcher Hilfsantrag hat sich jedoch einerseits an den Grundsätzen des § 104 Abs 4 PatG zu orientieren und muss sich andererseits auf der Basis des feststehenden Sachverhalts abschließend beurteilen lassen.Bei der Auslegung der Reichweite des Neuerungsverbots im patentrechtlichen Einspruchsverfahren genießt der Grundsatz der Geltungserhaltung nach dem Spezialitätsgrundsatz Vorrang und derogiert dem generellen Verbot von materiellrechtlichen Eventualanträgen im allgemeinen Außerstreitverfahren weitestgehend. Ein an sich in Betracht kommender Teilwiderruf nach Paragraph 104, Absatz 4, PatG setzt im Rekursverfahren voraus, dass der Patentinhaber – zwar an keine besondere Form gebunden, jedoch hinreichend deutlich – in eine einschränkende Änderung des Streitpatents einwilligt. Ein derartiges Einverständnis kann auch durch einen Hilfsantrag signalisiert werden, mit dem der Rekursantrag konkretisiert wird. Ein solcher Hilfsantrag hat sich jedoch einerseits an den Grundsätzen des Paragraph 104, Absatz 4, PatG zu orientieren und muss sich andererseits auf der Basis des feststehenden Sachverhalts abschließend beurteilen lassen.

Entscheidungstexte

  • 34 R 16/15w
    Entscheidungstext OLG Wien 25.03.2015 34 R 16/15w

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OLG0009:2015:RW0000836

Im RIS seit

29.09.2015

Zuletzt aktualisiert am

29.09.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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