Rechtssatz
Bei der Auslegung der Reichweite des Neuerungsverbots im patentrechtlichen Einspruchsverfahren genießt der Grundsatz der Geltungserhaltung nach dem Spezialitätsgrundsatz Vorrang und derogiert dem generellen Verbot von materiellrechtlichen Eventualanträgen im allgemeinen Außerstreitverfahren weitestgehend. Ein an sich in Betracht kommender Teilwiderruf nach § 104 Abs 4 PatG setzt im Rekursverfahren voraus, dass der Patentinhaber – zwar an keine besondere Form gebunden, jedoch hinreichend deutlich – in eine einschränkende Änderung des Streitpatents einwilligt. Ein derartiges Einverständnis kann auch durch einen Hilfsantrag signalisiert werden, mit dem der Rekursantrag konkretisiert wird. Ein solcher Hilfsantrag hat sich jedoch einerseits an den Grundsätzen des § 104 Abs 4 PatG zu orientieren und muss sich andererseits auf der Basis des feststehenden Sachverhalts abschließend beurteilen lassen.Bei der Auslegung der Reichweite des Neuerungsverbots im patentrechtlichen Einspruchsverfahren genießt der Grundsatz der Geltungserhaltung nach dem Spezialitätsgrundsatz Vorrang und derogiert dem generellen Verbot von materiellrechtlichen Eventualanträgen im allgemeinen Außerstreitverfahren weitestgehend. Ein an sich in Betracht kommender Teilwiderruf nach Paragraph 104, Absatz 4, PatG setzt im Rekursverfahren voraus, dass der Patentinhaber – zwar an keine besondere Form gebunden, jedoch hinreichend deutlich – in eine einschränkende Änderung des Streitpatents einwilligt. Ein derartiges Einverständnis kann auch durch einen Hilfsantrag signalisiert werden, mit dem der Rekursantrag konkretisiert wird. Ein solcher Hilfsantrag hat sich jedoch einerseits an den Grundsätzen des Paragraph 104, Absatz 4, PatG zu orientieren und muss sich andererseits auf der Basis des feststehenden Sachverhalts abschließend beurteilen lassen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0009:2015:RW0000836Im RIS seit
29.09.2015Zuletzt aktualisiert am
29.09.2015