Norm
ZPO §41Rechtssatz
Tritt ein Nebenintervenient mehreren (solidarisch in Anspruch genommenen) Beklagten bei, so sind seine Kosten im Allgemeinen nach Kopfteilen auf die Hauptparteien zu beziehen. Hinsichtlich der Kopfteile gebührt dem Nebenintervenienten jeweils im selben Verhältnis wie der Hauptpartei Kostenersatz.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LG00239:2015:RWN0000019Im RIS seit
21.05.2015Zuletzt aktualisiert am
21.05.2015