RS OGH 2015/3/31 18R171/14x

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Veröffentlicht am 31.03.2015
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Rechtssatz

Tritt ein Nebenintervenient mehreren (solidarisch in Anspruch genommenen) Beklagten bei, so sind seine Kosten im Allgemeinen nach Kopfteilen auf die Hauptparteien zu beziehen. Hinsichtlich der Kopfteile gebührt dem Nebenintervenienten jeweils im selben Verhältnis wie der Hauptpartei Kostenersatz.

Entscheidungstexte

  • 18 R 171/14x
    Entscheidungstext LG Wr. Neustadt 31.03.2015 18 R 171/14x

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LG00239:2015:RWN0000019

Im RIS seit

21.05.2015

Zuletzt aktualisiert am

21.05.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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