RS OGH 2015/4/21 44R140/15m

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Veröffentlicht am 21.04.2015
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Rechtssatz

Für einen amtswegigen Antrag auf Einverleibung oder Vormerkung des Eigentumsrechtes der Erben an einer nachlasszugehörigen Liegenschaft steht dem Gerichtskommissär ein Gebührenanspruch nach den Bestimmungen des RATG zu, der vom Verlassenschaftsgericht zu bestimmen ist. Gebührenansätze nach dem NTG können aber nicht zusätzlich verzeichnet werden.

Entscheidungstexte

  • 44 R 140/15m
    Entscheidungstext LG für ZRS Wien 21.04.2015 44 R 140/15m

Schlagworte

Gerichtskommissärsgebühren

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LG00003:2015:RWZ0000198

Im RIS seit

10.12.2015

Zuletzt aktualisiert am

10.12.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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