Norm
AußStrG §82 Abs2Rechtssatz
Für einen amtswegigen Antrag auf Einverleibung oder Vormerkung des Eigentumsrechtes der Erben an einer nachlasszugehörigen Liegenschaft steht dem Gerichtskommissär ein Gebührenanspruch nach den Bestimmungen des RATG zu, der vom Verlassenschaftsgericht zu bestimmen ist. Gebührenansätze nach dem NTG können aber nicht zusätzlich verzeichnet werden.
Entscheidungstexte
Schlagworte
GerichtskommissärsgebührenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LG00003:2015:RWZ0000198Im RIS seit
10.12.2015Zuletzt aktualisiert am
10.12.2015