RS OGH 2015/4/30 32R24/15x

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Veröffentlicht am 30.04.2015
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Norm

Stmk-SHG §5 Abs4
EO §350
  1. EO § 350 heute
  2. EO § 350 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. EO § 350 gültig von 11.06.1955 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 39/1955

Rechtssatz

Die Sicherstellung von Ansprüchen des Sozialhilfeträgers nach § 5 Abs 4 Stmk-SHG kann jedenfalls nicht nach § 87 EO erfolgen. Einem Antrag nach § 350 EO steht aber das Hindernis der Unzulässigkeit des Rechtswegs entgegen, weil das Stmk-SHG keine dem § 3 VVG entsprechende Zuweisung der Exekution an die Gerichte vorsieht.Die Sicherstellung von Ansprüchen des Sozialhilfeträgers nach Paragraph 5, Absatz 4, Stmk-SHG kann jedenfalls nicht nach Paragraph 87, EO erfolgen. Einem Antrag nach Paragraph 350, EO steht aber das Hindernis der Unzulässigkeit des Rechtswegs entgegen, weil das Stmk-SHG keine dem Paragraph 3, VVG entsprechende Zuweisung der Exekution an die Gerichte vorsieht.

Entscheidungstexte

  • 32 R 24/15x
    Entscheidungstext LG Leoben 30.04.2015 32 R 24/15x

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LG00609:2015:RLE0000035

Im RIS seit

09.07.2015

Zuletzt aktualisiert am

09.07.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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