Norm
Stmk-SHG §5 Abs4Rechtssatz
Die Sicherstellung von Ansprüchen des Sozialhilfeträgers nach § 5 Abs 4 Stmk-SHG kann jedenfalls nicht nach § 87 EO erfolgen. Einem Antrag nach § 350 EO steht aber das Hindernis der Unzulässigkeit des Rechtswegs entgegen, weil das Stmk-SHG keine dem § 3 VVG entsprechende Zuweisung der Exekution an die Gerichte vorsieht.Die Sicherstellung von Ansprüchen des Sozialhilfeträgers nach Paragraph 5, Absatz 4, Stmk-SHG kann jedenfalls nicht nach Paragraph 87, EO erfolgen. Einem Antrag nach Paragraph 350, EO steht aber das Hindernis der Unzulässigkeit des Rechtswegs entgegen, weil das Stmk-SHG keine dem Paragraph 3, VVG entsprechende Zuweisung der Exekution an die Gerichte vorsieht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LG00609:2015:RLE0000035Im RIS seit
09.07.2015Zuletzt aktualisiert am
09.07.2015