Norm
§126 Abs2c StPORechtssatz
Kostenerwägungen sind nach § 126 Abs 2 c StPO beachtlich, aber kein Kriterium eines vom Beschuldigten gestellten Enthebungsantrages nach § 126 Abs 5 StPO.Kostenerwägungen sind nach Paragraph 126, Absatz 2, c StPO beachtlich, aber kein Kriterium eines vom Beschuldigten gestellten Enthebungsantrages nach Paragraph 126, Absatz 5, StPO.
Selbst im Falle eines erfolgreichen Enthebungsantrages ohne Verlangen nach gerichtlicher Beweisaufnahme obliegt die Auftragserteilung an den neuen Sachverständigen im Ermittlungsverfahren allein der Staatsanwaltschaft.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0819:2015:RI0100026Im RIS seit
24.06.2015Zuletzt aktualisiert am
24.06.2015