Norm
RStDG §101Rechtssatz
Verfahrensverzögerungen und Verzögerungen bei der Ausfertigung gerichtlicher Entscheidungen ohne sachlichen Grund von mehreren Monaten, teilweise von über zwei Jahren, das Unterlassen der Richtigstellung unrichtiger Statuseintragungen aus Furcht vor möglichen Folgen und die Nichtvorlage von Ablehnungsanträgen aus demselben Grund begründen Dienstvergehen nach § 101 Abs 1 RStDG.Verfahrensverzögerungen und Verzögerungen bei der Ausfertigung gerichtlicher Entscheidungen ohne sachlichen Grund von mehreren Monaten, teilweise von über zwei Jahren, das Unterlassen der Richtigstellung unrichtiger Statuseintragungen aus Furcht vor möglichen Folgen und die Nichtvorlage von Ablehnungsanträgen aus demselben Grund begründen Dienstvergehen nach Paragraph 101, Absatz eins, RStDG.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0819:2015:RI0100028Im RIS seit
31.07.2015Zuletzt aktualisiert am
31.07.2015