Norm
FAGG §18 Abs1 Z3Rechtssatz
Die gegen bedingt erbantrittserklärte Erben als Beklagte entsprechend ihren Erbquoten erhobenen Forderungen sind bei der Beurteilung der Frage der Anwendbarkeit des § 501 Abs 1 ZPO zusammenzurechnen.Die gegen bedingt erbantrittserklärte Erben als Beklagte entsprechend ihren Erbquoten erhobenen Forderungen sind bei der Beurteilung der Frage der Anwendbarkeit des Paragraph 501, Absatz eins, ZPO zusammenzurechnen.
Der Ausnahmetatbestand des § 18 Abs 1 Z 3 FAGG ist unter Berücksichtigung der Zielsetzungen der Verbraucherrechte-Richtlinie dahingehend zu reduzieren, dass der Rücktritt zulässig ist, wenn im Zeitpunkt der Zugangs der Rücktrittserklärung mit dem Anfertigen der Ware noch nicht begonnen worden war und der Unternehmer daher keinen entsprechend zu berücksichtigenden wirtschaftlichen Nachteil erlitten haben kann, der den Ausschluss des Rücktrittsrechtes des Verbrauchers rechtfertigen könnte.Der Ausnahmetatbestand des Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 3, FAGG ist unter Berücksichtigung der Zielsetzungen der Verbraucherrechte-Richtlinie dahingehend zu reduzieren, dass der Rücktritt zulässig ist, wenn im Zeitpunkt der Zugangs der Rücktrittserklärung mit dem Anfertigen der Ware noch nicht begonnen worden war und der Unternehmer daher keinen entsprechend zu berücksichtigenden wirtschaftlichen Nachteil erlitten haben kann, der den Ausschluss des Rücktrittsrechtes des Verbrauchers rechtfertigen könnte.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LG00929:2015:RFE0100031Im RIS seit
27.08.2015Zuletzt aktualisiert am
27.08.2015