RS OGH 2015/7/14 2R195/15i

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.07.2015
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Norm

FAGG §18 Abs1 Z3
ZPO §501 Abs1
JN §55
  1. ZPO § 501 heute
  2. ZPO § 501 gültig ab 01.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  3. ZPO § 501 gültig von 01.01.2002 bis 30.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001
  4. ZPO § 501 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  5. ZPO § 501 gültig von 01.08.1989 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989
  1. JN § 55 heute
  2. JN § 55 gültig ab 01.01.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 128/2004
  3. JN § 55 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001
  4. JN § 55 gültig von 01.08.1989 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989

Rechtssatz

Die gegen bedingt erbantrittserklärte Erben als Beklagte entsprechend ihren Erbquoten erhobenen Forderungen sind bei der Beurteilung der Frage der Anwendbarkeit des § 501 Abs 1 ZPO zusammenzurechnen.Die gegen bedingt erbantrittserklärte Erben als Beklagte entsprechend ihren Erbquoten erhobenen Forderungen sind bei der Beurteilung der Frage der Anwendbarkeit des Paragraph 501, Absatz eins, ZPO zusammenzurechnen.

Der Ausnahmetatbestand des § 18 Abs 1 Z 3 FAGG ist unter Berücksichtigung der Zielsetzungen der Verbraucherrechte-Richtlinie dahingehend zu reduzieren, dass der Rücktritt zulässig ist, wenn im Zeitpunkt der Zugangs der Rücktrittserklärung mit dem Anfertigen der Ware noch nicht begonnen worden war und der Unternehmer daher keinen entsprechend zu berücksichtigenden wirtschaftlichen Nachteil erlitten haben kann, der den Ausschluss des Rücktrittsrechtes des Verbrauchers rechtfertigen könnte.Der Ausnahmetatbestand des Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 3, FAGG ist unter Berücksichtigung der Zielsetzungen der Verbraucherrechte-Richtlinie dahingehend zu reduzieren, dass der Rücktritt zulässig ist, wenn im Zeitpunkt der Zugangs der Rücktrittserklärung mit dem Anfertigen der Ware noch nicht begonnen worden war und der Unternehmer daher keinen entsprechend zu berücksichtigenden wirtschaftlichen Nachteil erlitten haben kann, der den Ausschluss des Rücktrittsrechtes des Verbrauchers rechtfertigen könnte.

Entscheidungstexte

  • 2 R 195/15i
    Entscheidungstext LG Feldkirch 14.07.2015 2 R 195/15i

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LG00929:2015:RFE0100031

Im RIS seit

27.08.2015

Zuletzt aktualisiert am

27.08.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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