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66 SozialversicherungNorm
B-VG Art7 Abs1 / GesetzLeitsatz
Teilweise Zurückweisung eines Gesetzesprüfungsantrages mangels Präjudizialität; Zurückweisung von Verordnungsprüfungsanträgen mangels Bestimmtheit der Anträge hinsichtlich der Fassung der zur Aufhebung beantragten Norm; keine Unsachlichkeit der Regelung über den Eintritt der Leistungspflicht aus der Unfallversicherung für Versicherte nach dem BSVG erst nach einer zweimonatigen Karenzfrist im Hinblick auf die unterschiedliche Behandlung von Unselbständigen und Bauern im Bereich der konkurrierenden KrankenversicherungSpruch
I. Der Antrag auf Aufhebung des §192 ASVG wird bezüglich der Wortfolge ", die gemäß den §§3 und 11 Abs1 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes Unfallversicherten" abgewiesen.römisch eins. Der Antrag auf Aufhebung des §192 ASVG wird bezüglich der Wortfolge ", die gemäß den §§3 und 11 Abs1 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes Unfallversicherten" abgewiesen.
Im übrigen wird der Antrag zurückgewiesen.
II. Die Anträge auf Aufhebung bzw. Feststellung der Gesetzwidrigkeit des §32 der Satzung der Sozialversicherungsanstalt der Bauern werden zurückgewiesen.römisch zwei. Die Anträge auf Aufhebung bzw. Feststellung der Gesetzwidrigkeit des §32 der Satzung der Sozialversicherungsanstalt der Bauern werden zurückgewiesen.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. Nach §191 ASVG besteht Anspruch auf Unfallheilbehandlung durch den Träger der Unfallversicherung, wenn und soweit der Versehrte nicht auf entsprechende Leistungen aus einer gesetzlichen Krankenversicherung Anspruch hat bzw. für ihn kein solcher Anspruch besteht (Abs1); der Träger der Unfallversicherung kann die Gewährung der sonst vom Träger der Krankenversicherung zu erbringenden Leistungen von ärztlicher Hilfe, Heilmitteln, Heilbehelfen und der Pflege in Kranken-, Kur- oder sonstigen Anstalten jederzeit an sich ziehen und tritt dann hinsichtlich dieser Leistungen dem Versehrten und seinen Angehörigen gegenüber in alle Pflichten und Rechte der Krankenversicherung ein (Abs2). Schließlich bestimmt §192 (Fassung der 32. Novelle, BGBl. 704/1976):römisch eins. Nach §191 ASVG besteht Anspruch auf Unfallheilbehandlung durch den Träger der Unfallversicherung, wenn und soweit der Versehrte nicht auf entsprechende Leistungen aus einer gesetzlichen Krankenversicherung Anspruch hat bzw. für ihn kein solcher Anspruch besteht (Abs1); der Träger der Unfallversicherung kann die Gewährung der sonst vom Träger der Krankenversicherung zu erbringenden Leistungen von ärztlicher Hilfe, Heilmitteln, Heilbehelfen und der Pflege in Kranken-, Kur- oder sonstigen Anstalten jederzeit an sich ziehen und tritt dann hinsichtlich dieser Leistungen dem Versehrten und seinen Angehörigen gegenüber in alle Pflichten und Rechte der Krankenversicherung ein (Abs2). Schließlich bestimmt §192 (Fassung der 32. Novelle, Bundesgesetzblatt 704 aus 1976,):
"§192. Die gemäß §7 Z2 litb teilversicherten Zwischenmeister (Stückmeister), die gemäß §7 Z3 litc teilversicherten öffentlichen Verwalter, die gemäß den §§8 und 19 Unfallversicherten, die selbständig erwerbstätig sind, sowie ihre im Betrieb tätigen gemäß §19 Abs1 Z2 versicherten Angehörigen, ferner die gemäß §8 Abs1 Z3 lith und i dieses Bundesgesetzes teilversicherten Schüler und Studenten, die gemäß den §§3 und 11 Abs1 Z1 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes Unfallversicherten sowie die gemäß §11 Abs1 Z2 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes versicherten Angehörigen erhalten die Heilbehandlung gemäß §191 erst vom Beginn des dritten Monats nach dem Eintritt des Versicherungsfalles an. Der Träger der Unfallversicherung kann unter Bedachtnahme auf seine finanzielle Leistungsfähigkeit durch die Satzung bestimmen, ob, unter welchen Voraussetzungen und inwieweit schon von einem früheren Zeitpunkt an Heilbehandlung nach §191 oder an deren Stelle Geldleistungen zu gewähren sind."
Nach §32 der Satzung der Sozialversicherungsanstalt der Bauern in der Fassung vom 19. März 1987, SoSi 93/1987 (wirksam ab 1. Mai 1987), wird schon ab Eintritt des Versicherungsfalles Unfallheilbehandlung oder Kostenersatz gewährt (Abs1 Z1): bei stationärer oder ambulanter Behandlung in eigenen Einrichtungen (lita) oder in einer mit der Anstalt in einem Vertragsverhältnis stehenden Einrichtung näher bezeichneter Art(litb) oder einer sonstigen Anstalt, in welche der Versehrte von einer solchen Einrichtung überwiesen wird (litc) oder bei ambulanter Behandlung durch einen Arzt, mit dem die Anstalt auf Grund einer besonderen Vereinbarung direkt verrechnet (litd); im übrigen wird bei Versehrten, für die ein Anspruch auf Leistungen aus der Bauernkrankenversicherung besteht, bei stationärer Behandlung der Leistungsaufwand übernommen und dem Versicherten ein Selbstbehalt gemäß §80 Abs2 BSVG ersetzt (Abs1 Z2 lita). Für den Ersatz der Reise(Fahrt)- und Transportkosten im Zusammenhang mit einer Behandlung nach Abs1 gelten die allgemeinen Bestimmungen der Satzung mit der Maßgabe, daß bei jeder stationären Behandlung und bei einer ambulanten Behandlung nach Abs1 Z1 der Versehrte keinen Kostenanteil zu tragen hat (Abs2).
Die bis zum 30. April 1987 in Geltung gestandene Satzung vom 15. März 1974, SoSi 94/1974, enthielt in ihrem §32 Abs1 zu Z1 eine dem Abs1 Z1 der geltenden Fassung ähnliche Bestimmung; die Z2 hingegen lautete ganz anders, befaßte sich nur mit Personen, die keinen Anspruch auf Leistungen gegenüber einem Krankenversicherungsträger haben und sah Ansprüche für stationäre (lita) und ambulante Behandlung (litb) vor.
Schließlich wird in §32 auch bestimmt, wann Familien- und Taggeld gebührt (Abs5 idF vom 26. Februar 1975, SoSi 5/1976; Abs4 idF vom 19. März 1987). Schließlich wird in §32 auch bestimmt, wann Familien- und Taggeld gebührt (Abs5 in der Fassung vom 26. Februar 1975, SoSi 5/1976; Abs4 in der Fassung vom 19. März 1987).
1. Der Oberste Gerichtshof beantragt die Aufhebung des §192 ASVG und des §32 der genannten Satzung sowie die Feststellung, daß §32 der Satzung in der bis 30. April 1987 geltenden Fassung gesetzwidrig war.
Beim antragstellenden Gericht ist zu 10 Ob S 259/90 die Revision eines nach §3 BSVG in der Unfallversicherung pflichtversicherten Klägers anhängig, der nach einem am 21. Mai 1986 erlittenen Arbeitsunfall bis in die erste Hälfte des Jahres 1987 in einem allgemeinen öffentlichen Krankenhaus ambulant behandelt wurde. Zu diesen Behandlungen fuhr er jeweils selbst. Die beklagte Sozialversicherungsanstalt lehnte die Übernahme der Kostenanteile für die Behandlung und des Selbstbehaltes für die Fahrten unter Berufung auf die §§189ff ASVG iVm §32 der Satzung ab, weil mit dem Krankenhaus kein Vertragsverhältnis über unfalleigene Heilbehandlung bestanden habe. Nach Darstellung des Obersten Gerichtshofes ist das auf Ersatz der vollen (den vom Krankenversicherungsträger übernommenen Betrag übersteigenden) Heilbehandlungskosten und der Fahrtkosten gerichtete Begehren für die Zeit bis 21. Juli 1986 im Revisionsverfahren strittig. Der antragstellende Gerichtshof erachtet daher §192 ASVG und §32 der Satzung anwenden zu müssen und trägt zu deren Rechtmäßigkeit folgendes vor: Beim antragstellenden Gericht ist zu 10 Ob S 259/90 die Revision eines nach §3 BSVG in der Unfallversicherung pflichtversicherten Klägers anhängig, der nach einem am 21. Mai 1986 erlittenen Arbeitsunfall bis in die erste Hälfte des Jahres 1987 in einem allgemeinen öffentlichen Krankenhaus ambulant behandelt wurde. Zu diesen Behandlungen fuhr er jeweils selbst. Die beklagte Sozialversicherungsanstalt lehnte die Übernahme der Kostenanteile für die Behandlung und des Selbstbehaltes für die Fahrten unter Berufung auf die §§189ff ASVG in Verbindung mit §32 der Satzung ab, weil mit dem Krankenhaus kein Vertragsverhältnis über unfalleigene Heilbehandlung bestanden habe. Nach Darstellung des Obersten Gerichtshofes ist das auf Ersatz der vollen (den vom Krankenversicherungsträger übernommenen Betrag übersteigenden) Heilbehandlungskosten und der Fahrtkosten gerichtete Begehren für die Zeit bis 21. Juli 1986 im Revisionsverfahren strittig. Der antragstellende Gerichtshof erachtet daher §192 ASVG und §32 der Satzung anwenden zu müssen und trägt zu deren Rechtmäßigkeit folgendes vor:
"Der Unterschied zwischen den im §192 aufgezählten Personen und allen anderen Personen, die im Falle einer durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit verursachten körperlichen Schädigung Anspruch auf Unfallheilbehandlung haben, erscheinen dem erkennenden Senat nicht so wesentlich, daß sie es rechtfertigen könnten, diese beiden Personengruppen hinsichtlich des Beginnes der Unfallheilbehandlung verschieden zu behandeln und die erste Gruppe wesentlich zu benachteiligen.
Der durch §192 benachteiligte Personenkreis besteht aus drei Untergruppen: Zur ersten gehören selbständig Erwerbstätige, nämlich die gemäß §5 Abs1 Z10 von der Vollversicherung ausgenommenen und daher nach §7 Z2 litb in der Unfall- und Pensionsversicherung teilversicherten Zwischenmeister (Stückmeister), die gemäß §7 Z3 litc teilversicherten öffentlichen Verwalter, die unmittelbar vor ihrer Bestellung zu öffentlichen Verwaltern ausschließlich selbständig erwerbstätig gewesen sind, die gemäß den §§8 und 19 Unfallversicherten, die selbständig erwerbstätig sind, und die gemäß den §§3 und 11 Abs1 Z1 BSVG Unfallversicherten. Zur zweiten Untergruppe gehören die im Betrieb tätigen, gemäß §19 Abs1 Z2 versicherten Angehörigen und die gemäß §11 Abs1 Z2 BSVG versicherten Angehörigen, zur dritten die gemäß §8 Abs1 Z3 lith und i teilversicherten Schüler und Studenten.
Darüber, welche Gründe den Gesetzgeber dazu veranlaßt haben, bei den ersten beiden Untergruppen eine zweimonatige Karenzfrist für die Unfallheilbehandlung zu bestimmen, geben die Materialien keinen Aufschluß. Für den hinausgeschobenen Beginn der Unfallheilbehandlung bei Schülern und Studenten war die Überlegung maßgebend, daß in der Regel eine Vorleistungspflicht aus der Mitversicherung in der Krankenversicherung bestehen werde (MGA ASVG
Sollte der Grund für den späteren Beginn der Unfallheilbehandlung nach §191 insbesondere für selbständig Erwerbstätige in der Annahme liegen, daß diese Personen aus wirtschaftlichen Gründen nicht sofort auf diese Leistungen angewiesen wären (vgl. Ricke im Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht, §633 RVO RN 2: 'Wartezeiten können bei Unternehmergruppen angebracht sein, die nach ihrer durchschnittlichen wirtschaftlichen Lage nicht sofort auf Leistungen angewiesen sind'), könnte dies eine unsachliche Differenzierung nicht verhindern, weil keine Rede davon sein kann, daß sich die im §192 genannten Personen allgemein in einer besseren wirtschaftlichen Lage befänden als alle anderen Versehrten, welche die Heilbehandlung bereits unmittelbar nach dem Eintritt des Versicherungsfalles erhalten. Sollte der Grund für den späteren Beginn der Unfallheilbehandlung nach §191 insbesondere für selbständig Erwerbstätige in der Annahme liegen, daß diese Personen aus wirtschaftlichen Gründen nicht sofort auf diese Leistungen angewiesen wären vergleiche Ricke im Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht, §633 RVO RN 2: 'Wartezeiten können bei Unternehmergruppen angebracht sein, die nach ihrer durchschnittlichen wirtschaftlichen Lage nicht sofort auf Leistungen angewiesen sind'), könnte dies eine unsachliche Differenzierung nicht verhindern, weil keine Rede davon sein kann, daß sich die im §192 genannten Personen allgemein in einer besseren wirtschaftlichen Lage befänden als alle anderen Versehrten, welche die Heilbehandlung bereits unmittelbar nach dem Eintritt des Versicherungsfalles erhalten.
Dabei ist zu berücksichtigen, daß die Kosten einer Unfallheilbehandlung in den ersten Wochen nach dem Arbeitsunfall in der Regel höher sein werden als nach Ablauf der zweimonatigen Karenzzeit, und daß die in den Krankenversicherungen nach dem GSVG und dem BSVG Versicherten für die vom Krankenversicherungsträger gewährten Sachleistungen in der Regel 20 v.H. der dem Versicherungsträger erwachsenden Kosten als Kostenanteil zu ersetzen haben (§86 GSVG, §80 BSVG). Dazu kommt noch, daß bei den im §192 angeführten Versicherten nach §204 Abs3 die Versehrtenrente, wenn die Satzung bei Gefährdung des Lebensunterhalts keinen früheren Zeitpunkt bestimmt, ebenfalls erst mit dem Beginn des dritten Monats nach dem Eintritt des Versicherungsfalls anfällt, was diesen Personen die Beteiligung an den Kosten der Unfallheilbehandlung während der beiden Karenzmonate erschwert.
Der Oberste Gerichtshof hält es daher für geboten, dem hiefür ausschließlich zuständigen Verfassungsgerichtshof die Möglichkeit zu geben, §192, dessen Verfassungsmäßigkeit übrigens schon in der Entscheidung des Oberlandesgerichtes Wien vom 8.3.1985 SSV 25/38 bezweifelt wurde, zu überprüfen und stellt daher nach §89 Abs2 B-VG beim Verfassungsgerichtshof den Antrag, die bedenkliche Gesetzesstelle nach Art140 B-VG als verfassungswidrig aufzuheben.
Schon weil im Fall der Aufhebung des §192 der auf Grund dieser gesetzlichen Bestimmung erlassene §32 der Satzung der Sozialversicherungsanstalt der Bauern in beiden in diesem Verfahren anzuwendenden, im Antrag angeführten Fassungen gesetzwidrig würde, und diese Satzung als Verordnung zu qualifizieren ist ..., war nach Art89 Abs2 und 3 B-VG beim Verfassungsgerichtshof auch zu beantragen, diese Satzungsstelle in der geltenden Fassung nach Art139 als gesetzwidrig aufzuheben bzw. auszusprechen, daß diese Satzungsstelle in der vorangegangenen Fassung gesetzwidrig war."
Der Antrag auf Aufhebung des §192 ASVG und einen Antrag auf Feststellung der Gesetzwidrigkeit des §32 der genannten Satzung stellt der Oberste Gerichtshof auch in einem zu 10 Ob S 381/90 anhängigen Revisionsverfahren, in dem es um den 20%igen Kostenanteil von 70,14 S für die ambulante Behandlung in einem Krankenhaus wegen eines am 18. Juni 1984 erlittenen Arbeitsunfalles geht.
2. Der Bundesminister für Arbeit und Soziales geht im Verordnungsprüfungsverfahren davon aus, daß die Bedenken gegen die Gesetzmäßigkeit der Satzung nur aus der behaupteten Verfassungswidrigkeit des Gesetzes abgeleitet sind und verweist insofern auf die Stellungnahme der Bundesregierung.
Die Bundesregierung hat indessen mitgeteilt, von der Erstattung einer meritorischen Äußerung im Gesetzesprüfungsverfahren Abstand zu nehmen; sie beantragt, für das Außerkrafttreten eine Frist von einem Jahr zu bestimmen, um die allenfalls erforderlichen legistischen Vorkehrungen zu ermöglichen.
Schließlich hat aber die beteiligte Sozialversicherungsanstalt der Bauern eine Äußerung erstattet, in der sie auf die ständige Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes verweist, wonach eine unterschiedliche Behandlung verschiedener Berufsgruppen im Beitrags- und Leistungsrecht sachlich gerechtfertigt sein kann, und dazu ausführt:
"Nach Auffassung der Sozialversicherungsanstalt der Bauern (SVG) sind im Bereich der bäuerlichen Unfallversicherung solche Rechtfertigungsgründe gegeben, die zumindest für den nach dem BSVG unfallversicherten bzw. -geschützten Personenkreis eine Verfassungswidrigkeit ausschließen.
Sieht man von den im §148 Z1 und 2 BSVG normierten (im konkreten Fall aber nicht relevanten) Sonderregelungen ab, so enthält das BSVG keine eigenen Bestimmungen über das für die nach §3 BSVG in der Unfallversicherung pflichtversicherten Personen geltende Leistungsrecht, sondern lediglich den Verweis, daß hinsichtlich der Leistungen der Unfallversicherung die Bestimmungen des dritten Teiles des ASVG gelten.
Obwohl eine ausdrückliche Aussage des Gesetzgebers darüber fehlt, daß bestimmte leistungsrechtliche Sonderregelungen des ASVG, die von den für unselbständig erwerbstätige Personen getroffenen Regelungen abweichen (wie z.B. §181, der eine Bemessungsgrundlage nach festen Beträgen vorsieht; §192, womit Einschränkungen hinsichtlich der Unfallheilbehandlung getroffen wurden und §204 Abs3, der eine Sonderregelung beim Anfall von Versehrtenrenten enthält) nur deswegen beibehalten wurden, weil sie auf der Beitragsseite entsprechend berücksichtigt worden sind, ergibt sich dies doch schlüssig aus folgenden Überlegungen.
2. Das Leistungsrecht der bäuerlichen Sozialversicherung war seit jeher darauf ausgerichtet, den Leistungsbezieher in zumutbarer Weise an den Kosten zu beteiligen, um gleichzeitig niedrigere Beiträge zur Sozialversicherung zu ermöglichen. Leistungsrecht und Beitragsrecht steht - nicht nur aus Finanzierungsgründen - in einem innigen Zusammenhang.
Beispielsweise werden dafür angeführt
In der Folge darf auf die berufsspezifischen Besonderheiten der landwirtschaftlichen Unfallversicherung eingegangen werden.
Nach der derzeitigen Gesetzeslage enthält nicht nur §192 ASVG eine Sonderregelung für selbständig erwerbstätige Personen, es sehen vielmehr auch die §§181 und 204 Abs3 ASVG Sonderregelungen vor. Würde §192 ASVG als verfassungswidrig aufgehoben werden, so könnten auch diese 'Ungleichbehandlungen' als verfassungswidrig bekämpft und allenfalls für verfassungswidrig erklärt werden, da auch diese Bestimmungen letztlich aufwanddämpfende Maßnahmen vorsehen.
In diesem Falle käme es bei einer Aufhebung des §181 ASVG und einer Angleichung an das für unselbständig Erwerbstätige bei Ermittlung der Bemessungsgrundlage geltende Recht (§179 ASVG) zu dem letztlich kaum tolerierbaren Ergebnis, daß bei Land- (Forst)wirten und deren Angehörigen, bei denen bzw. für die derzeit der Betriebsbeitrag nach der Mindestbeitragsgrundlage entrichtet wird (61 % der Versicherten!) die Vollrente im Hinblick auf §§179, 205 ASVG lediglich S 2.098,-- betragen würde, während sie sich nach §181 ASVG auf S 4.853,-- beläuft (Werte 1990).
Würde man §204 Abs3 ASVG im Sinne einer Angleichung an §205 Abs5 ASVG abändern, so wäre das Ergebnis zwar für die Versehrten nicht ungünstig, da erfahrungsgemäß in den beiden ersten Monaten nach einem Unfall stets mit einer hohen Minderung der Erwerbsfähigkeit zu rechnen ist, und zwar auch dann, wenn eine Anstaltspflege nicht erforderlich wird (in solchen Fällen könnte §208 ASVG zu einem Ruhen führen), sodaß in vielen Fällen für die erste Zeit nach einem Unfall eine Vollrente gewährt werden müßte. Dieser Umstand würde aber mit Sicherheit eine Erhöhung der Beiträge erforderlich machen.
Letztlich müßte in diesem Zusammenhang auch noch bedacht werden, daß im Bereich der bäuerlichen Unfallversicherung besondere Vertragsbeziehungen weder zu Ärzten noch zu anderen Vertragspartnern bestehen und die Abrechnungen im Rahmen der Krankenversicherung erfolgen. Dementsprechend nehmen auch die Abrechnungen der Vertragspartner keine Rücksicht darauf, ob Leistungen auf Grund einer Erkrankung, eines Privatunfalles, oder eines Arbeitsunfalles bzw. einer Berufskrankheit erbracht werden. Dies wäre im übrigen auch nur schwer möglich, weil im Zeitpunkt der Leistungserbringung durch den Vertragspartner meist noch nicht feststeht, ob ein Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit vorliegt.
Würde allerdings die SVB als Träger der Krankenversicherung von ihren Vertragspartnern gesonderte Abrechnungen in jenen Fällen verlangen, in denen auch nur der Verdacht auf das Vorliegen eines Arbeitsunfalles oder einer Berufskrankheit besteht, so wäre (dies zeigen die in der Vergangenheit gesammelten Erfahrungen eindeutig) damit zu rechnen, daß die angesprochenen Vertragspartner eigene und sicherlich höhere Unfallversicherungstarife verlangen würden.
Auch dieser Mehraufwand wäre mit den derzeitigen Beitragsregelungen nicht abzudecken.
3. Die Beitragssätze für die Unfallversicherung nach dem BSVG sind zwar mit 1,9 % der Beitragsgrundlage höher, als die für den Bereich der Unselbständigen (1,4 % der allgemeinen Beitragsgrundlage bzw. 1,3 % vom 1. Juli 1991 bis 31. Dezember 1992 - ArtVI Abs3 SOSI-ÄG BGBl. 157/91), doch wird diese Tatsache dadurch relativiert, daß einerseits die Beitragsgrundlage nach dem BSVG (Versicherungswert gemäß §23 BSVG) die echten Einkommensverhältnisse nur zum Teil widerspiegelt und andererseits der nach dem BSVG zu leistende Unfallversicherungsbeitrag einen echten Betriebsbeitrag darstellt, der sowohl für den Betriebsführer, als auch für den Ehepartner und für praktisch alle nahen Angehörigen (§3 Abs1 Z2 BSVG) Versicherungsschutz sicherstellt, wenn diese Personen im Betrieb tätig werden.
Weiters ist dabei zu berücksichtigen, daß gerade und nur in der landwirtschaftlichen Unfallversicherung §175 Abs3 ASVG eine Reihe besonders unfallträchtiger Tätigkeiten (Haushaltstätigkeiten, bestimmte Bauarbeiten, Arbeiten im Rahmen der Nachbarschaftshilfe) unter Versicherungsschutz stellt. Es ist nun zwar nicht möglich, die Zahl der in einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb bzw. in allen diesen Betrieben tätigen und damit versicherungsgeschützten Personen exakt festzustellen, da auch ein bloß gelegentliches und kurzfristiges Tätigwerden der im §3 Abs1 Z2 BSVG genannten Familienangehörigen den Versicherungsschutz auslöst, doch erscheint es realistisch, im Durchschnitt von drei Personen auszugehen, da die meisten land(forst)wirtschaftlichen Betriebe als Familienbetriebe geführt werden und neben dem Betriebsführer und dessen Gattin in der Regel auch ein Kind und oftmals (etwa an Wochenenden und zu Erntespitzen) auch andere Angehörige mitarbeiten. Dabei dürfen auch die Betriebsübergeber nicht außer Betracht gelassen werden (dies vor allem im Hinblick auf die Möglichkeit, schon mit Vollendung des 55. Lebensjahres eine Erwerbsunfähigkeitspension relativ leicht zu erhalten), da solche Personen im Regelfall im Familienverband mit dem Betriebsführer leben und laufend oder doch zeitweise diverse betriebliche Tätigkeiten ausüben.
Bei Betrachtung der Beitragsbelastung ist zunächst zu beachten, daß (Beilage I) bei rund 61 % der land(forst)wirtschaftlichen Betriebe Beiträge nach der Mindestbeitragsgrundlage entrichtet werden und nur bei 0,5 % der Betriebe die Höchstbeitragsgrundlage wirksam wird. Es läßt dies zulässig erscheinen, bei Prüfung der Beitragsbelastung von einer durchschnittlichen Beitragsgrundlage auszugehen, die sich bei einem durchschnittlichen Einheitswert von S 81.700,-- mit S 7.478,-- ergibt, woraus - unter weiterer Berücksichtigung des Zuschlages zum Grundsteuermeßbetrag, der letztlich auch als Beitragsbestandteil anzusehen ist - ein durchschnittlicher jährlicher Betriebsbeitrag von S 1.990,80 resultiert. Bei Betrachtung der Beitragsbelastung ist zunächst zu beachten, daß (Beilage römisch eins) bei rund 61 % der land(forst)wirtschaftlichen Betriebe Beiträge nach der Mindestbeitragsgrundlage entrichtet werden und nur bei 0,5 % der Betriebe die Höchstbeitragsgrundlage wirksam wird. Es läßt dies zulässig erscheinen, bei Prüfung der Beitragsbelastung von einer durchschnittlichen Beitragsgrundlage auszugehen, die sich bei einem durchschnittlichen Einheitswert von S 81.700,-- mit S 7.478,-- ergibt, woraus - unter weiterer Berücksichtigung des Zuschlages zum Grundsteuermeßbetrag, der letztlich auch als Beitragsbestandteil anzusehen ist - ein durchschnittlicher jährlicher Betriebsbeitrag von S 1.990,80 resultiert.
Vergleicht man damit die Beitragsbelastung eines ähnlichen gewerblichen Betriebes, in welchem neben dem Betriebsführer zwei Dienstnehmer beschäftigt sind, so ergibt sich zunächst für den Betriebsführer ein Jahresbeitrag von S 689,--, zu dem noch die für die Dienstnehmer zu entrichtenden Beiträge, die zur Gänze vom Betriebsführer zu tragen sind, treten. Legt man dieser Berechnung (Vergleichswerte sind nur für 1989 vorhanden - Beilage II) das arithmetische Mittel des Monatsarbeitsverdienstes für Arbeiter von S 16.221,-- zugrunde, so ergeben sich für die beiden Dienstnehmer zusammen Unfallversicherungsbeiträge von jährlich S 6.356,--, insgesamt daher für den Betrieb eine jährliche Belastung durch Beiträge zur Unfallversicherung in Höhe von S 7.045,--. Selbst wenn man mit dem derzeit zur Diskussion stehenden Mindesteinkommen von S 10.000,-- rechnet, ergibt sich immer noch ein 'Jahresbetriebsbeitrag' von S 4.609,--. Bei dieser Gegenüberstellung dürfte im übrigen nicht außer acht gelassen werden, daß sehr viele gewerbliche Unternehmen in Form von Gesellschaften geführt werden, bei denen die Beitragsbelastung für die Betriebsführer je nach Anzahl der versicherten Gesellschafter entsprechend steigt. Vergleicht man damit die Beitragsbelastung eines ähnlichen gewerblichen Betriebes, in welchem neben dem Betriebsführer zwei Dienstnehmer beschäftigt sind, so ergibt sich zunächst für den Betriebsführer ein Jahresbeitrag von S 689,--, zu dem noch die für die Dienstnehmer zu entrichtenden Beiträge, die zur Gänze vom Betriebsführer zu tragen sind, treten. Legt man dieser Berechnung (Vergleichswerte sind nur für 1989 vorhanden - Beilage römisch zwei) das arithmetische Mittel des Monatsarbeitsverdienstes für Arbeiter von S 16.221,-- zugrunde, so ergeben sich für die beiden Dienstnehmer zusammen Unfallversicherungsbeiträge von jährlich S 6.356,--, insgesamt daher für den Betrieb eine jährliche Belastung durch Beiträge zur Unfallversicherung in Höhe von S 7.045,--. Selbst wenn man mit dem derzeit zur Diskussion stehenden Mindesteinkommen von S 10.000,-- rechnet, ergibt sich immer noch ein 'Jahresbetriebsbeitrag' von S 4.609,--. Bei dieser Gegenüberstellung dürfte im übrigen nicht außer acht gelassen werden, daß sehr viele gewerbliche Unternehmen in Form von Gesellschaften geführt werden, bei denen die Beitragsbelastung für die Betriebsführer je nach Anzahl der versicherten Gesellschafter entsprechend steigt.
Diese berufsspezifischen Differenzierungen auf der Beitragsseite lassen den Schluß gerechtfertigt erscheinen, daß eine entsprechende Differenzierung auch auf der Leistungsseite (hier:
Geltung des §192 ASVG für den Bereich der bäuerlichen Unfallversicherung) sachlich gerechtfertigt ist und daher nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz verstößt.
4. Weiters ist zu bedenken, daß die derzeitige Regelung des §192 ASVG in Verbindung mit §32 der Anstaltssatzung kaum echte und ungerechtfertigte finanzielle Härtefälle zuläßt, die als gleichheitswidrig betrachtet werden könnten, da nach der Satzung die im Regelfall sehr hohen Kosten einer stationären Krankenbehandlung ohnehin den Versicherten nicht treffen, sondern zur Gänze von der SVB getragen werden (100 % aus Mitteln der Unfallversicherung) und den Versicherten selbst nur relativ kleine Beiträge (20 % der ambulanten Krankenbehandlung; Rezeptgebühr, sofern keine Befreiung besteht; ein Teil der Fahrtkosten) belasten.
Daß dies zutrifft, zeigt im übrigen auch der vom Obersten Gerichtshof zum Anlaß der Einleitung des Überprüfungsverfahrens genommene Fall Gerstberger, 10 Ob S 381/90, bei dem der Streitwert lediglich S 70,14 beträgt und auch im Fall Grill, 10 Ob S 259/90, dürften kaum höhere Beträge strittig sein. (Allerdings können darüber präzise Aussagen nicht getroffen werden, da sich der Akt nicht bei der Anstalt befindet). Von einer sachlich ungerechtfertigten Schlechterstellung der bäuerlichen Versehrten durch das Erfordernis einer Eigenbeteiligung kann daher wohl kaum gesprochen werden. Dies im übrigen umsoweniger, als das System einer Kostenbeteiligung, die letztlich die Beitragspflichtigen entlastet, der Sozialversicherung an sich nicht fremd ist (so z.B. Kostenbeteiligung bei der Anstaltspflege von Angehörigen der Versicherten im Bereich der Krankenversicherung nach dem ASVG, Rezeptgebühren, Kostenbeteiligung bei Heilbehelfen).
Diese Kostenbeteiligung ist unterschiedlich stark ausgeprägt, gerade im Bereich der bäuerlichen Sozialversicherung und hier insbesondere im Bereich der Krankenversicherung ist aber die Überzeugung am stärksten verankert, daß die Leistungsempfänger in zumutbarer Weise an den Kosten zu beteiligen sind. Diese Regelung wird von den Betroffenen auch grundsätzlich akzeptiert, zumal derartige Maßnahmen des Gesetzgebers das Kostenbewußtsein stärken und auf der Beitragsseite eine Entlastung der Riskengemeinschaft mit sich bringen.
4.1. Würde §192 ASVG für den Bereich der bäuerlichen Unfallversicherung aufgehoben werden, brächte dies für die einzelnen Versehrten nicht viel, es würde aber die gesamte Riskengemeinschaft finanziell äußerst belastet werden. Dies vor allem durch den damit verbundenen Verwaltungsmehraufwand, der im Bereich der Unfallversicherung schon wegen des im Einzelfall komplizierten Versicherungsrechts (Abgrenzung Arbeitsunfall: Privatunfall, die oftmals mit Erhebungen verbunden ist), verhältnismäßig hoch liegt. Hauptursache für die zu erwartende Steigerung der Verwaltungskosten wäre sicherlich der mit der Aussiebung der in Betracht kommenden Honorarnoten und Rezepte verbundene Arbeitsaufwand, zumal diese nicht immer unmittelbar nach dem Unfall, sondern meist erst Monate später vorgelegt werden und aus denen nur sehr selten eindeutig ersichtlich ist, ob es sich dabei um eine Behandlung wegen einer Erkrankung bzw. wegen eines Freizeitunfalles oder aber wegen eines Arbeitsunfalles bzw. einer Berufskrankheit handelt.
Der Verfassungsgerichtshof hat wiederholt ausgesprochen (VfSlg. 9524), daß es auch der Gleichheitsgrundsatz an sich zuläßt, daß auch die Praktikabilität des Gesetzes in Rechnung gestellt wird, soferne nicht anderen Überlegungen, die gegen ein Gesetz sprechen, größere Bedeutung beizumessen ist, als den verwaltungsökonomischen Überlegungen; diese Einschränkung trifft aber nach Auffassung der SVB gerade im vorliegenden Fall nicht zu.
Die Höhe des Mehraufwandes kann zwar betragsmäßig nicht genau bekanntgegeben werden, sie ist jedoch sicherlich sehr erheblich. Dies ergibt sich schon daraus, daß (Beilage III) jährlich rund 20.000 Arbeitsunfälle anerkannt werden und bei einer Eliminierung des §192 ASVG mit höchster Wahrscheinlichkeit die Zahl der gemeldeten Unfälle steigen würde, da dann ein höherer Anreiz bestünde, auch in Bagatellunfällen den 20-%igen Selbstbehalt für die Kosten der nichtstationären Behandlung geltend zu machen. Die Höhe des Mehraufwandes kann zwar betragsmäßig nicht genau bekanntgegeben werden, sie ist jedoch sicherlich sehr erheblich. Dies ergibt sich schon daraus, daß (Beilage römisch drei) jährlich rund 20.000 Arbeitsunfälle anerkannt werden und bei einer Eliminierung des §192 ASVG mit höchster Wahrscheinlichkeit die Zahl der gemeldeten Unfälle steigen würde, da dann ein höherer Anreiz bestünde, auch in Bagatellunfällen den 20-%igen Selbstbehalt für die Kosten der nichtstationären Behandlung geltend zu machen.
Dieser Mehranfall könnte in etwa mit jenem Ausmaß verglichen werden, um das die Zahl der gemeldeten und anerkannten Arbeitsunfälle in der zweiten Jahreshälfte 1966 (Inkrafttreten der leistungsrechtlichen Bestimmungen der Bauernkrankenversicherung mit 1. April 1966 - B-KVG) zurückging, da Grund zur Annahme besteht, daß seit diesem Zeitpunkt Bagatellunfälle nicht mehr so oft gemeldet wurden, weil die damit verbundenen Aufwendungen ohnehin von der bäuerlichen Krankenversicherung zum Großteil abgedeckt wurden. Die Zahl der gemeldeten und anerkannten Arbeitsunfälle ist jedenfalls (Beilage IV) gegenüber 1965 um rund 25 % gesunken. Der mit einem neuerlichen Ansteigen der Meldungen verbundene Verwaltungsmehraufwand könnte überschlagsmäßig etwa mit demselben Prozentsatz angenommen werden. Dieser Mehranfall könnte in etwa mit jenem Ausmaß verglichen werden, um das die Zahl der gemeldeten und anerkannten Arbeitsunfälle in der zweiten Jahreshälfte 1966 (Inkrafttreten der leistungsrechtlichen Bestimmungen der Bauernkrankenversicherung mit 1. April 1966 - B-KVG) zurückging, da Grund zur Annahme besteht, daß seit diesem Zeitpunkt Bagatellunfälle nicht mehr so oft gemeldet wurden, weil die damit verbundenen Aufwendungen ohnehin von der bäuerlichen Krankenversicherung zum Großteil abgedeckt wurden. Die Zahl der gemeldeten und anerkannten Arbeitsunfälle ist jedenfalls (Beilage römisch vier) gegenüber 1965 um rund 25 % gesunken. Der mit einem neuerlichen Ansteigen der Meldungen verbundene Verwaltungsmehraufwand könnte überschlagsmäßig etwa mit demselben Prozentsatz angenommen werden.
Eine nach den für 1989 erfaßten Daten vorgenommene Berechnung ergibt folgendes:
Verwaltungsaufwand UV insgesamt 147,3 Mio S
abzüglich Verwaltungaufwand für den
Bereich des Beitragswesens UV 39,3 Mio S
Verwaltungskosten für den Leistungsbereich
UV daher 108,0 Mio S
Anzahl der anerkannten Versicherungsfälle S 19.659,--
Verwaltungskosten je Versicherungsfall rund S 5.494,--
Verwaltungsmehrkosten im Leistungsbereich UV 27 Mio S
(unter der Annahme, daß sich die Zahl der
anzuerkennenden Versicherungsfälle um 25 %
erhöht).
Dem Betrag von 27 Mio S liegt ausschließlich der 'normale' Verwaltungsaufwand zugrunde, der sich aus der Bearbeitung der Unfallanzeige bis zur Feststellung des Arbeitsunfalles ergibt. Nicht berücksichtigt ist hiebei jener zusätzliche Verwaltungsaufwand unter der Annahme einer Leistungspflicht der Unfallversicherung ab Eintritt des Versicherungsfalles, welcher diesfalls darüberhinaus noch anfällt (hier wird auf die Ausführungen zu Pkt. 4.2 hingewiesen).
4.2. Das Ergebnis stellt sich wie folgt dar:
4.2.1. Kosten der nichtstationären (ambulanten) Behandlung im
1. oder 2. Monat nach dem Unfall
4.2.1.1. Stichprobenergebnisse
Arbeits- Anteil ambulante Kosten Selbstbehalt
unfälle in % gesamt DS pro Unf. =Restkosten
Alle Unfälle 962 100,00 --- ---&nbs