RS OGH 2015/7/29 4R73/15f

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Veröffentlicht am 29.07.2015
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Rechtssatz

An der herrschenden Rechtsprechung, dass die Kosten solidarisch haftender Streitgenossen nach Kopfteilen zuzuordnen sind, ist festzuhalten.

Die vom Obersten Gerichtshof in RIS-Justiz RS0090822 vertretene Ansicht, dass einer Partei, die gegenüber einem von zwei Gegnern obsiegt, gegen den Unterliegenden voller Kostenersatz - mit Ausnahme des Streitgenossenzuschlags - zustehe, ist mangels einer überzeugenden Begründung („... kein Grund dafür zu sehen...“) abzulehnen.

Entscheidungstexte

  • 4 R 73/15f
    Entscheidungstext OLG Linz 29.07.2015 4 R 73/15f

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OLG0459:2015:RL0000153

Im RIS seit

26.08.2015

Zuletzt aktualisiert am

26.08.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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