Norm
ZPO §41Rechtssatz
An der herrschenden Rechtsprechung, dass die Kosten solidarisch haftender Streitgenossen nach Kopfteilen zuzuordnen sind, ist festzuhalten.
Die vom Obersten Gerichtshof in RIS-Justiz RS0090822 vertretene Ansicht, dass einer Partei, die gegenüber einem von zwei Gegnern obsiegt, gegen den Unterliegenden voller Kostenersatz - mit Ausnahme des Streitgenossenzuschlags - zustehe, ist mangels einer überzeugenden Begründung („... kein Grund dafür zu sehen...“) abzulehnen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0459:2015:RL0000153Im RIS seit
26.08.2015Zuletzt aktualisiert am
26.08.2015