Norm
EO §45aRechtssatz
Auch im Zivilteilungsverfahren nach den §§ 352 ff EO ist die Aufschiebung nach §§ 45a, 200a EO möglich und zulässig. Notwendige Voraussetzung dafür ist aber die Zustimmung des Verpflichteten.Auch im Zivilteilungsverfahren nach den Paragraphen 352, ff EO ist die Aufschiebung nach Paragraphen 45 a, 200 a, EO möglich und zulässig. Notwendige Voraussetzung dafür ist aber die Zustimmung des Verpflichteten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LG00609:2015:RLE0000036Im RIS seit
19.08.2015Zuletzt aktualisiert am
24.08.2015