RS OGH 2015/9/8 4R124/15f

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.09.2015
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Norm

ZPO §41, ZPO  §51
  1. ZPO § 41 heute
  2. ZPO § 41 gültig ab 01.03.1919 zuletzt geändert durch StGBl.Nr. 95/1919

Rechtssatz

§ 51 ZPO ist eine Sondernorm, die § 41 ZPO vorgeht. Die Kosten eines nichtigen Verfahrens können daher auch dann gegeneinander aufgehoben werden, wenn die Klage zurückgewiesen wird.Paragraph 51, ZPO ist eine Sondernorm, die Paragraph 41, ZPO vorgeht. Die Kosten eines nichtigen Verfahrens können daher auch dann gegeneinander aufgehoben werden, wenn die Klage zurückgewiesen wird.

Entscheidungstexte

  • 4 R 124/15f
    Entscheidungstext OLG Linz 08.09.2015 4 R 124/15f

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OLG0459:2015:RL0000162

Im RIS seit

17.09.2015

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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