Norm
ZPO §41, ZPO §51Rechtssatz
§ 51 ZPO ist eine Sondernorm, die § 41 ZPO vorgeht. Die Kosten eines nichtigen Verfahrens können daher auch dann gegeneinander aufgehoben werden, wenn die Klage zurückgewiesen wird.Paragraph 51, ZPO ist eine Sondernorm, die Paragraph 41, ZPO vorgeht. Die Kosten eines nichtigen Verfahrens können daher auch dann gegeneinander aufgehoben werden, wenn die Klage zurückgewiesen wird.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0459:2015:RL0000162Im RIS seit
17.09.2015Zuletzt aktualisiert am
17.09.2015