Norm
EO §355Rechtssatz
Trifft den (Unter-)Bestandgeber eine titelmäßige Unterlassungsverpflichtung dergestalt, dass er die verbotene Handlung selbst zu unterlassen hat und diese auch Dritten nicht ermöglichen darf, so ist auch ein allfälliger (Unter-)Bestandnehmer Dritter iSd titelmäßigen Unterlassungsverpflichtung.
Anmerkung
Der Rechtssatz war bis 30.11.2023 unter RLI0000012 veröffentlicht.Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LG00458:2015:RLI0000012Im RIS seit
18.03.2016Zuletzt aktualisiert am
01.12.2023