Norm
StPO §165Rechtssatz
Ein allenfalls in seiner sexuellen Integrität verletztes Opfer ist - auch wenn im Gesetzestext selbst eine Erweiterung des § 165 Abs 1 StPO durch dessen Abs 4 nicht deutlich zum Ausdruck gebracht wird - bereits im Ermittlungsverfahren kontradiktorisch einzuvernehmen, wenn dies von diesem oder von der Staatsanwaltschaft beantragt wird.Ein allenfalls in seiner sexuellen Integrität verletztes Opfer ist - auch wenn im Gesetzestext selbst eine Erweiterung des Paragraph 165, Absatz eins, StPO durch dessen Absatz 4, nicht deutlich zum Ausdruck gebracht wird - bereits im Ermittlungsverfahren kontradiktorisch einzuvernehmen, wenn dies von diesem oder von der Staatsanwaltschaft beantragt wird.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0639:2015:RG0000121Im RIS seit
03.12.2015Zuletzt aktualisiert am
03.12.2015