Rechtssatz
Bei „sukzessiven“ Versäumungsurteilen stellt das zeitlich zuerst ergehende Versäumungsurteil jedenfalls immer ein Teilurteil gemäß § 391 ZPO dar, weil die Sache nur gegenüber einer von mehreren Beklagten entscheidungsreif ist, was zur Anwendung der Bestimmung des § 52 Abs 4 ZPO führt. Soweit infolge geltend gemachter solidarischer Haftung aller Beklagten in der Hauptsache auch eine solidarische Kostenhaftung gemäß § 46 ZPO in Frage kommt, ist im zeitlich ersten Versäumungsurteil auszusprechen, inwiefern die (weitere) Entscheidung über die Kosten noch einem weiteren Urteil vorbehalten bleibt.Bei „sukzessiven“ Versäumungsurteilen stellt das zeitlich zuerst ergehende Versäumungsurteil jedenfalls immer ein Teilurteil gemäß Paragraph 391, ZPO dar, weil die Sache nur gegenüber einer von mehreren Beklagten entscheidungsreif ist, was zur Anwendung der Bestimmung des Paragraph 52, Absatz 4, ZPO führt. Soweit infolge geltend gemachter solidarischer Haftung aller Beklagten in der Hauptsache auch eine solidarische Kostenhaftung gemäß Paragraph 46, ZPO in Frage kommt, ist im zeitlich ersten Versäumungsurteil auszusprechen, inwiefern die (weitere) Entscheidung über die Kosten noch einem weiteren Urteil vorbehalten bleibt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0819:2015:RI0100032Im RIS seit
13.01.2016Zuletzt aktualisiert am
13.01.2016