Norm
RAO §10 Abs2Rechtssatz
§ 20 RL-BA 1977 sieht vor, dass der Rechtsanwalt im Falle eines persönlichen Streites aus der Berufsausübung mit einem anderen Rechtsanwalt den Ausschuss der Rechtsanwaltskammer um Vermittlung anzurufen hat. Eine Verletzung dieser - verfassungsrechtlich unbedenklichen (VfSlg 13.525/1993) - Vorschrift ist ein Verstoß gegen Ehre und Ansehen des Standes. Weder der Rechtsgrundlage der Verordnung (§ 37 RAO) noch dieser selbst ist aber zu entnehmen, dass damit eine zivilprozessuale Regelung dahin getroffen werden dürfte oder sollte, dass die vorhergehende Anrufung des Ausschusses eine Prozessvoraussetzung wäre.Paragraph 20, RL-BA 1977 sieht vor, dass der Rechtsanwalt im Falle eines persönlichen Streites aus der Berufsausübung mit einem anderen Rechtsanwalt den Ausschuss der Rechtsanwaltskammer um Vermittlung anzurufen hat. Eine Verletzung dieser - verfassungsrechtlich unbedenklichen (VfSlg 13.525/1993) - Vorschrift ist ein Verstoß gegen Ehre und Ansehen des Standes. Weder der Rechtsgrundlage der Verordnung (Paragraph 37, RAO) noch dieser selbst ist aber zu entnehmen, dass damit eine zivilprozessuale Regelung dahin getroffen werden dürfte oder sollte, dass die vorhergehende Anrufung des Ausschusses eine Prozessvoraussetzung wäre.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0009:2015:RW0000841Im RIS seit
23.11.2015Zuletzt aktualisiert am
23.11.2015