Norm
RAO §28Rechtssatz
Die gemäß § 28 RAO dem Ausschuss der Rechtsanwaltskammer obliegende Aufgabe, bei Meinungsverschiedenheiten zwischen Kammermitgliedern im Rahmen ihrer Berufsausübung zu vermitteln, stellt im Zusammenhalt mit § 37 RAO die Grundlage dar, dass der Österreichische Rechtsanwaltskammertag Richtlinien zur Ausübung des Rechtsanwaltsberufes erlassen darf. Bei diesen RL-BA 1977 handelt es sich um Verordnungen.Die gemäß Paragraph 28, RAO dem Ausschuss der Rechtsanwaltskammer obliegende Aufgabe, bei Meinungsverschiedenheiten zwischen Kammermitgliedern im Rahmen ihrer Berufsausübung zu vermitteln, stellt im Zusammenhalt mit Paragraph 37, RAO die Grundlage dar, dass der Österreichische Rechtsanwaltskammertag Richtlinien zur Ausübung des Rechtsanwaltsberufes erlassen darf. Bei diesen RL-BA 1977 handelt es sich um Verordnungen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0009:2015:RW0000840Im RIS seit
23.11.2015Zuletzt aktualisiert am
23.11.2015