Norm
AußStrG §35Rechtssatz
Auch im Verfahren zur Feststellung des Erbrechtes ist die Anfechtung von Beschlüssen, mit denen Kostenvorschüsse für Sachverständigengebühren aufgetragen werden, schon dem Grunde nach ausgeschlossen. Der Rechtsmittelausschluss in § 365 (iVm § 332 Abs2 Satz 2) ZPO, § 35 AußStrG gilt auch im neuen Außerstreitverfahren.Auch im Verfahren zur Feststellung des Erbrechtes ist die Anfechtung von Beschlüssen, mit denen Kostenvorschüsse für Sachverständigengebühren aufgetragen werden, schon dem Grunde nach ausgeschlossen. Der Rechtsmittelausschluss in Paragraph 365, in Verbindung mit Paragraph 332, Abs2 Satz 2) ZPO, Paragraph 35, AußStrG gilt auch im neuen Außerstreitverfahren.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LG00638:2015:RGZ0000087Im RIS seit
14.03.2016Zuletzt aktualisiert am
15.03.2016