RS OGH 2015/11/17 4R176/15d

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Veröffentlicht am 17.11.2015
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Norm

AußStrG §35
AußStrG §§161 ff
ZPO §365 Satz2

Rechtssatz

Auch im Verfahren zur Feststellung des Erbrechtes ist die Anfechtung von Beschlüssen, mit denen Kostenvorschüsse für Sachverständigengebühren aufgetragen werden, schon dem Grunde nach ausgeschlossen. Der Rechtsmittelausschluss in § 365 (iVm § 332 Abs2 Satz 2) ZPO, § 35 AußStrG gilt auch im neuen Außerstreitverfahren.Auch im Verfahren zur Feststellung des Erbrechtes ist die Anfechtung von Beschlüssen, mit denen Kostenvorschüsse für Sachverständigengebühren aufgetragen werden, schon dem Grunde nach ausgeschlossen. Der Rechtsmittelausschluss in Paragraph 365, in Verbindung mit Paragraph 332, Abs2 Satz 2) ZPO, Paragraph 35, AußStrG gilt auch im neuen Außerstreitverfahren.

Entscheidungstexte

  • 4 R 176/15d
    Entscheidungstext LG für ZRS Graz 17.11.2015 4 R 176/15d

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LG00638:2015:RGZ0000087

Im RIS seit

14.03.2016

Zuletzt aktualisiert am

15.03.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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