Norm
NO §38Rechtssatz
Nicht jede Rechtsverletzung ist Gegenstand des Disziplinarrechts, sondern nur eine solche, die aus general- oder spezialpräventiven Gründen einer disziplinarrechtlichen Ahndung bedarf.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0639:2015:RG0000122Im RIS seit
14.01.2016Zuletzt aktualisiert am
14.01.2016