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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AsylG 1991 §1 Z1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Herberth und die Hofräte Dr. Kremla und Dr. Händschke als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Klebel, über die Beschwerde des M in W, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 3. Februar 1993, Zl. 4.328.795/2-III/13/92, betreffend Asylgewährung, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Bereits am 18. August 1993 hatte der Beschwerdeführer, vertreten durch den ihm beigestellten Verfahrenshelfer Dr. K, Rechtsanwalt in W, gegen den oben angeführten Bescheid Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben. Diese Beschwerde wurde zur Zl. 94/19/0355 (vormals Zl. 93/01/0810) protokolliert. Mit Verfügung vom 29. September 1993 wurde gemäß § 35 Abs. 3 VwGG das Vorverfahren eingeleitet.
Gegen denselben Bescheid der belangten Behörde vom 3. Februar 1993 hatte der Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. H, am 20. Oktober 1993 zunächst eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben, der jedoch die Behandlung der Beschwerde mit Beschluß vom 30. November 1993, Zl. B 410/93-11, ablehnte und die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat. Diese Beschwerde wurde zu Zl. 94/19/0263 protokolliert.
Der Beschwerdeführer hat durch die zur Zl. 94/19/0355 (vormals 93/01/0810) protokollierte Beschwerde sein Beschwerderecht verbraucht; die nunmehr abgetretene Beschwerde zur Zl. 94/19/0263 ist daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen (vgl. auch hg. Beschluß vom 21. April 1993, Zl. 93/01/0237).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994190263.X00Im RIS seit
20.11.2000