RS OGH 2015/12/30 1R144/15a, 34r150/15a

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Veröffentlicht am 30.12.2015
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Rechtssatz

Hat eine Prozesspartei auf die Geltendmachung einer Befangenheit verzichtet oder sich im Sinne des § 21 Abs 2 JN verschwiegen, so erfasst die Wirkung des Verzichtes oder der Verschweigung auch ein anderes Verfahren derselben Prozesspartei, dies jedenfalls dann, wenn zwischen beiden Verfahren ein tatsächlicher oder rechtlicher Zusammenhang besteht.Hat eine Prozesspartei auf die Geltendmachung einer Befangenheit verzichtet oder sich im Sinne des Paragraph 21, Absatz 2, JN verschwiegen, so erfasst die Wirkung des Verzichtes oder der Verschweigung auch ein anderes Verfahren derselben Prozesspartei, dies jedenfalls dann, wenn zwischen beiden Verfahren ein tatsächlicher oder rechtlicher Zusammenhang besteht.

Entscheidungstexte

  • 1 R 144/15a
    Entscheidungstext OLG Wien 21.10.2015 1 R 144/15a
  • 34 R 150/15a
    Entscheidungstext OLG Wien 30.12.2015 34 R 150/15a

Schlagworte

Parallelprozesse; Parallelverfahren; verfahrensübergreifende Wirkung; außerprozessuale Wirkung; Wirkungserstreckung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OLG0009:2015:RW0000843

Im RIS seit

14.12.2015

Zuletzt aktualisiert am

23.10.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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