Rechtssatz
Hat eine Prozesspartei auf die Geltendmachung einer Befangenheit verzichtet oder sich im Sinne des § 21 Abs 2 JN verschwiegen, so erfasst die Wirkung des Verzichtes oder der Verschweigung auch ein anderes Verfahren derselben Prozesspartei, dies jedenfalls dann, wenn zwischen beiden Verfahren ein tatsächlicher oder rechtlicher Zusammenhang besteht.Hat eine Prozesspartei auf die Geltendmachung einer Befangenheit verzichtet oder sich im Sinne des Paragraph 21, Absatz 2, JN verschwiegen, so erfasst die Wirkung des Verzichtes oder der Verschweigung auch ein anderes Verfahren derselben Prozesspartei, dies jedenfalls dann, wenn zwischen beiden Verfahren ein tatsächlicher oder rechtlicher Zusammenhang besteht.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Parallelprozesse; Parallelverfahren; verfahrensübergreifende Wirkung; außerprozessuale Wirkung; WirkungserstreckungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0009:2015:RW0000843Im RIS seit
14.12.2015Zuletzt aktualisiert am
23.10.2016