Norm
ASGG §65 Abs2Rechtssatz
Das rechtliche Interesse an der (bloßen) Feststellung einer vom Bescheid des Unfallversicherungsträgers nicht erfassten (weiteren) Unfallfolge (Verletzung) ist zu bejahen; der Rechtsweg ist auch ohne Stellung eines Leistungsbegehrens zulässig.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0639:2016:RG0000123Im RIS seit
04.04.2016Zuletzt aktualisiert am
04.04.2016