Norm
ZPO §43 Abs2Rechtssatz
Der Kläger ist – um die Anwendung von § 43 Abs 2 ZPO sicherzustellen – nicht gehalten, das Begehren beim Vorliegen ungünstiger Beweisergebnisse einzuschränken, solange der Zuspruch des Begehrten möglich ist. Der Partei obliegt nicht, den Verfahrensausgang (pessimistisch) vorherzusehen.Der Kläger ist – um die Anwendung von Paragraph 43, Absatz 2, ZPO sicherzustellen – nicht gehalten, das Begehren beim Vorliegen ungünstiger Beweisergebnisse einzuschränken, solange der Zuspruch des Begehrten möglich ist. Der Partei obliegt nicht, den Verfahrensausgang (pessimistisch) vorherzusehen.
Anmerkung
Zak 2016/193; AnwBl 2016, 304; ecolex 2016/181, 390; ÖJZ 2016, 1124 (Obermaier);Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0009:2016:RW0000848Im RIS seit
29.01.2016Zuletzt aktualisiert am
23.01.2017