RS OGH 2016/1/14 34R158/15b

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Veröffentlicht am 14.01.2016
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Norm

ZPO §43 Abs2
  1. ZPO § 43 heute
  2. ZPO § 43 gültig ab 01.01.1985 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 501/1984

Rechtssatz

Der Kläger ist – um die Anwendung von § 43 Abs 2 ZPO sicherzustellen – nicht gehalten, das Begehren beim Vorliegen ungünstiger Beweisergebnisse einzuschränken, solange der Zuspruch des Begehrten möglich ist. Der Partei obliegt nicht, den Verfahrensausgang (pessimistisch) vorherzusehen.Der Kläger ist – um die Anwendung von Paragraph 43, Absatz 2, ZPO sicherzustellen – nicht gehalten, das Begehren beim Vorliegen ungünstiger Beweisergebnisse einzuschränken, solange der Zuspruch des Begehrten möglich ist. Der Partei obliegt nicht, den Verfahrensausgang (pessimistisch) vorherzusehen.

Anmerkung

Zak 2016/193; AnwBl 2016, 304; ecolex 2016/181, 390; ÖJZ 2016, 1124 (Obermaier);

Entscheidungstexte

  • 34 R 158/15b
    Entscheidungstext OLG Wien 14.01.2016 34 R 158/15b

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OLG0009:2016:RW0000848

Im RIS seit

29.01.2016

Zuletzt aktualisiert am

23.01.2017
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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