Norm
StGB §61Rechtssatz
Bei (Schuld- und) Strafberufungen greift eine Rückwirkung der neuen günstigeren Rechtslage nur dann Platz, wenn das Urteil erster Instanz (in seinem Schuldspruch) aufgehoben wird und das Rechtsmittelgericht oder das Erstgericht nach Verfahrenserneuerung in der Sache selbst entscheidet.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0459:2016:RL0000165Im RIS seit
07.03.2016Zuletzt aktualisiert am
07.03.2016