Norm
ABGB §1153, ABGB §914, AMFG §45aRechtssatz
Der Zweck einer „Aussetzung“ kann rechtlich entweder durch eine einvernehmliche Beendigung des Arbeitsvertrags verbunden mit der Abrede, zu einem in der Zukunft liegenden bestimmten oder zumindest bestimmbaren Zeitpunkt einen neuen Dienstvertrag einzugehen oder durch eine Karenzierung des Dienstverhältnisses, bei welcher der Arbeitsvertrag rechtlich nicht beendet, sondern lediglich die Hauptpflichten, nämlich die Arbeits- und Entgeltpflicht, zum Ruhen gebracht werden, herbeigeführt werden. Wegen dieser verschiedenen Gestaltungsmöglichkeiten ist auch bei der Auslegung von Aussetzungsverträgen entsprechend den Regeln des § 914 ABGB nicht am buchstäblichen Sinn des Ausdrucks zu haften, sondern die Absicht der Parteien zu erforschen und der Vertrag so zu verstehen, wie es der Übung des redlichen Verkehrs entspricht.Der Zweck einer „Aussetzung“ kann rechtlich entweder durch eine einvernehmliche Beendigung des Arbeitsvertrags verbunden mit der Abrede, zu einem in der Zukunft liegenden bestimmten oder zumindest bestimmbaren Zeitpunkt einen neuen Dienstvertrag einzugehen oder durch eine Karenzierung des Dienstverhältnisses, bei welcher der Arbeitsvertrag rechtlich nicht beendet, sondern lediglich die Hauptpflichten, nämlich die Arbeits- und Entgeltpflicht, zum Ruhen gebracht werden, herbeigeführt werden. Wegen dieser verschiedenen Gestaltungsmöglichkeiten ist auch bei der Auslegung von Aussetzungsverträgen entsprechend den Regeln des Paragraph 914, ABGB nicht am buchstäblichen Sinn des Ausdrucks zu haften, sondern die Absicht der Parteien zu erforschen und der Vertrag so zu verstehen, wie es der Übung des redlichen Verkehrs entspricht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0819:2016:RI0100035Im RIS seit
21.06.2016Zuletzt aktualisiert am
21.06.2016