RS OGH 2016/2/12 25Rs12/16z

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.02.2016
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Norm

ABGB §1153, ABGB §914, AMFG §45a
  1. ABGB § 1153 heute
  2. ABGB § 1153 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916

Rechtssatz

Der Zweck einer „Aussetzung“ kann rechtlich entweder durch eine einvernehmliche Beendigung des Arbeitsvertrags verbunden mit der Abrede, zu einem in der Zukunft liegenden bestimmten oder zumindest bestimmbaren Zeitpunkt einen neuen Dienstvertrag einzugehen oder durch eine Karenzierung des Dienstverhältnisses, bei welcher der Arbeitsvertrag rechtlich nicht beendet, sondern lediglich die Hauptpflichten, nämlich die Arbeits- und Entgeltpflicht, zum Ruhen gebracht werden, herbeigeführt werden. Wegen dieser verschiedenen Gestaltungsmöglichkeiten ist auch bei der Auslegung von Aussetzungsverträgen entsprechend den Regeln des § 914 ABGB nicht am buchstäblichen Sinn des Ausdrucks zu haften, sondern die Absicht der Parteien zu erforschen und der Vertrag so zu verstehen, wie es der Übung des redlichen Verkehrs entspricht.Der Zweck einer „Aussetzung“ kann rechtlich entweder durch eine einvernehmliche Beendigung des Arbeitsvertrags verbunden mit der Abrede, zu einem in der Zukunft liegenden bestimmten oder zumindest bestimmbaren Zeitpunkt einen neuen Dienstvertrag einzugehen oder durch eine Karenzierung des Dienstverhältnisses, bei welcher der Arbeitsvertrag rechtlich nicht beendet, sondern lediglich die Hauptpflichten, nämlich die Arbeits- und Entgeltpflicht, zum Ruhen gebracht werden, herbeigeführt werden. Wegen dieser verschiedenen Gestaltungsmöglichkeiten ist auch bei der Auslegung von Aussetzungsverträgen entsprechend den Regeln des Paragraph 914, ABGB nicht am buchstäblichen Sinn des Ausdrucks zu haften, sondern die Absicht der Parteien zu erforschen und der Vertrag so zu verstehen, wie es der Übung des redlichen Verkehrs entspricht.

Entscheidungstexte

  • 25 Rs 12/16z
    Entscheidungstext OLG Innsbruck 12.02.2016 25 Rs 12/16z

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OLG0819:2016:RI0100035

Im RIS seit

21.06.2016

Zuletzt aktualisiert am

21.06.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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