Norm
AHG §1 Abs1Rechtssatz
Ein Organ eines Rechtsträgers, das einen Schaden in Vollziehung der Gesetze rechtswidrig und schuldhaft zugefügt hat, haftet dem Geschädigten nicht (§ 1 Abs 1 AHG). Außerdem ist für eine Direktklage gegen das Organ gemäß § 9 Abs 5 AHG der ordentliche Rechtsweg unzulässig, weshalb eine gegen das Organ erhobene Klage mit Beschluss zurückzuweisen ist. Für eine (beabsichtigte) Klage, die nach der klaren Anordnung des Gesetzes zurückzuweisen ist, ist Verfahrenshilfe wegen deren offenbarer Aussichtslosigkeit (iSd § 63 Abs 1 ZPO) nicht zu bewilligen.Ein Organ eines Rechtsträgers, das einen Schaden in Vollziehung der Gesetze rechtswidrig und schuldhaft zugefügt hat, haftet dem Geschädigten nicht (Paragraph eins, Absatz eins, AHG). Außerdem ist für eine Direktklage gegen das Organ gemäß Paragraph 9, Absatz 5, AHG der ordentliche Rechtsweg unzulässig, weshalb eine gegen das Organ erhobene Klage mit Beschluss zurückzuweisen ist. Für eine (beabsichtigte) Klage, die nach der klaren Anordnung des Gesetzes zurückzuweisen ist, ist Verfahrenshilfe wegen deren offenbarer Aussichtslosigkeit (iSd Paragraph 63, Absatz eins, ZPO) nicht zu bewilligen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0639:2016:RG0000133Im RIS seit
07.02.2017Zuletzt aktualisiert am
07.02.2017