Norm
EO §294aRechtssatz
Bei einem Exekutionsantrag nach § 294a EO können bestimmte Personen als Drittschuldner ausgenommen werden. Die Exekution ist mit dieser Ausnahme zu bewilligen. Ergibt die Abfrage einen ausgenommenen Drittschuldner, ist die Exekution wie im Fall eines negativen Abfrageergebnisses zu bewilligen.Bei einem Exekutionsantrag nach Paragraph 294 a, EO können bestimmte Personen als Drittschuldner ausgenommen werden. Die Exekution ist mit dieser Ausnahme zu bewilligen. Ergibt die Abfrage einen ausgenommenen Drittschuldner, ist die Exekution wie im Fall eines negativen Abfrageergebnisses zu bewilligen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Ausnahme von Drittschuldnern; Verzicht auf bestimmte DrittschuldnerEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LG00003:2016:RWZ0000199Im RIS seit
22.04.2016Zuletzt aktualisiert am
22.04.2016