RS OGH 2016/2/25 46R50/16t

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Veröffentlicht am 25.02.2016
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Norm

EO §294a
  1. EO § 294a gültig von 01.01.2020 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2018
  2. EO § 294a gültig von 01.10.1995 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 519/1995
  3. EO § 294a gültig von 01.03.1992 bis 30.09.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 628/1991

Rechtssatz

Bei einem Exekutionsantrag nach § 294a EO können bestimmte Personen als Drittschuldner ausgenommen werden. Die Exekution ist mit dieser Ausnahme zu bewilligen. Ergibt die Abfrage einen ausgenommenen Drittschuldner, ist die Exekution wie im Fall eines negativen Abfrageergebnisses zu bewilligen.Bei einem Exekutionsantrag nach Paragraph 294 a, EO können bestimmte Personen als Drittschuldner ausgenommen werden. Die Exekution ist mit dieser Ausnahme zu bewilligen. Ergibt die Abfrage einen ausgenommenen Drittschuldner, ist die Exekution wie im Fall eines negativen Abfrageergebnisses zu bewilligen.

Entscheidungstexte

  • 46 R 50/16t
    Entscheidungstext LG für ZRS Wien 25.02.2016 46 R 50/16t

Schlagworte

Ausnahme von Drittschuldnern; Verzicht auf bestimmte Drittschuldner

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LG00003:2016:RWZ0000199

Im RIS seit

22.04.2016

Zuletzt aktualisiert am

22.04.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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