Rechtssatz
Selbst besondere generalpräventive Gründe können einem vorläufigen Absehen vom Strafvollzug wegen Auslieferung nach § 4 StVG nach dem Vollzug von zwei Drittel der im Inland zu verbüßenden Strafhaft nicht mehr entgegenstehen.Selbst besondere generalpräventive Gründe können einem vorläufigen Absehen vom Strafvollzug wegen Auslieferung nach Paragraph 4, StVG nach dem Vollzug von zwei Drittel der im Inland zu verbüßenden Strafhaft nicht mehr entgegenstehen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0459:2016:RL0000166Im RIS seit
15.03.2016Zuletzt aktualisiert am
15.03.2016