RS OGH 2016/2/26 9Bs49/16v

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.02.2016
beobachten
merken

Norm

StVG §4
  1. StVG § 4 heute
  2. StVG § 4 gültig ab 01.03.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 605/1987

Rechtssatz

Selbst besondere generalpräventive Gründe können einem vorläufigen Absehen vom Strafvollzug wegen Auslieferung nach § 4 StVG nach dem Vollzug von zwei Drittel der im Inland zu verbüßenden Strafhaft nicht mehr entgegenstehen.Selbst besondere generalpräventive Gründe können einem vorläufigen Absehen vom Strafvollzug wegen Auslieferung nach Paragraph 4, StVG nach dem Vollzug von zwei Drittel der im Inland zu verbüßenden Strafhaft nicht mehr entgegenstehen.

Entscheidungstexte

  • 9 Bs 49/16v
    Entscheidungstext OLG Linz 26.02.2016 9 Bs 49/16v

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OLG0459:2016:RL0000166

Im RIS seit

15.03.2016

Zuletzt aktualisiert am

15.03.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten