Norm
StPO §115 Abs1 Z3Rechtssatz
Ein Mobiltelefon, auf dessen Datenspeicher eine im Sinn des § 207a Abs 3 StGB tatbildliche Videosequenz, welche der Besitzer des Telefons ungebeten erhalten hatte, von diesem ungesäumt in einer Gründlichkeit entfernt wurde, die ein Aufrufen der gelöschten Daten selbst unter Zuhilfenahme zweier forensischer Wiederherstellungsprogramme nicht mehr zuließ, erfüllt nicht die Voraussetzungen für eine Einziehung.Ein Mobiltelefon, auf dessen Datenspeicher eine im Sinn des Paragraph 207 a, Absatz 3, StGB tatbildliche Videosequenz, welche der Besitzer des Telefons ungebeten erhalten hatte, von diesem ungesäumt in einer Gründlichkeit entfernt wurde, die ein Aufrufen der gelöschten Daten selbst unter Zuhilfenahme zweier forensischer Wiederherstellungsprogramme nicht mehr zuließ, erfüllt nicht die Voraussetzungen für eine Einziehung.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0459:2016:RL0000170Im RIS seit
18.04.2016Zuletzt aktualisiert am
18.04.2016