Norm
MSchG §30Rechtssatz
Der Nichtigkeitsabteilung des Patentamts fehlt die Kompetenz, über den Verfall einer Gemeinschaftsmarke wegen Nichtbenutzung zu entscheiden. Deshalb ist ein Nichtigkeitsverfahren zu unterbrechen, wenn beim HABM ein Verfahren über den Verfall der Gemeinschaftsmarke anhängig ist, auf die sich der Antragsteller im Nichtigkeitsverfahren stützt.
Anmerkung
veröff ÖBl-LS 2016/11, 111 (Hinger); ecolex 2016/190, 409 (Hastermann)Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0009:2016:RW0000853Im RIS seit
14.03.2016Zuletzt aktualisiert am
11.07.2016