Norm
ASGG §65 Abs1Rechtssatz
Über die Kostenersatzpflicht eines in einer Sozialrechtssache beteiligten Versicherungsträgers, der nicht zu den gemäß § 31 Abs 1 ASVG im Hauptverband zusammengefassten Sozialversicherungsträgern gehört, bedarf es im Hinblick auf die im ASGG ausdrücklich geregelte Kostentragungs- und Kostenersatzpflicht aller Versicherungsträger keiner richterlichen Grundsatzentscheidung gemäß § 2 Abs 2 GEG über den Ersatz von Gebühren, die aus Amtsgeldern zu berichtigen sind oder berichtigt worden sind.Über die Kostenersatzpflicht eines in einer Sozialrechtssache beteiligten Versicherungsträgers, der nicht zu den gemäß Paragraph 31, Absatz eins, ASVG im Hauptverband zusammengefassten Sozialversicherungsträgern gehört, bedarf es im Hinblick auf die im ASGG ausdrücklich geregelte Kostentragungs- und Kostenersatzpflicht aller Versicherungsträger keiner richterlichen Grundsatzentscheidung gemäß Paragraph 2, Absatz 2, GEG über den Ersatz von Gebühren, die aus Amtsgeldern zu berichtigen sind oder berichtigt worden sind.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0459:2016:RL0000167Im RIS seit
05.04.2016Zuletzt aktualisiert am
05.04.2016