RS OGH 2016/4/4 48R334/15w

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.04.2016
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Norm

RATG §4
RATG §7
RATG §14
  1. RATG § 14 heute
  2. RATG § 14 gültig ab 01.04.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2020
  3. RATG § 14 gültig von 01.01.2002 bis 31.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2001
  4. RATG § 14 gültig von 10.03.1981 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 116/1981

Rechtssatz

Die anwaltlich vertretene Partei, die ein Außerstreitverfahren einleitet, hat gemäß § 4 RATG im Antrag die Bewertung des Verfahrensgegenstandes vorzunehmen. Durch Unterlassung der Bewertung im Antrag wird der Zweifelsstreitwert gemäß § 14 RATG gewählt.Die anwaltlich vertretene Partei, die ein Außerstreitverfahren einleitet, hat gemäß Paragraph 4, RATG im Antrag die Bewertung des Verfahrensgegenstandes vorzunehmen. Durch Unterlassung der Bewertung im Antrag wird der Zweifelsstreitwert gemäß Paragraph 14, RATG gewählt.

Die Bemängelung der Bewertung des Verfahrensgegenstandes im Außerstreitverfahren erfolgt gemäß § 7 Abs 1 2. Satz RATG durch eine "unterschiedliche Bezeichnung des Werts des Verfahrensgegenstandes"; sie bedarf keiner Begründung. Erfolgt die Bemängelung in einer schriftlichen Eingabe, ist auf sie ausdrücklich hinzuweisen, wenn sie für das Gericht nicht eindeutig erkennbar ist. Die Angaben einer (anderen) Bemessungsgrundlage im Kostenverzeichnis einer Eingabe erfüllt dieses Kriterium nicht.Die Bemängelung der Bewertung des Verfahrensgegenstandes im Außerstreitverfahren erfolgt gemäß Paragraph 7, Absatz eins, 2. Satz RATG durch eine "unterschiedliche Bezeichnung des Werts des Verfahrensgegenstandes"; sie bedarf keiner Begründung. Erfolgt die Bemängelung in einer schriftlichen Eingabe, ist auf sie ausdrücklich hinzuweisen, wenn sie für das Gericht nicht eindeutig erkennbar ist. Die Angaben einer (anderen) Bemessungsgrundlage im Kostenverzeichnis einer Eingabe erfüllt dieses Kriterium nicht.

Entscheidungstexte

  • 48 R 334/15w
    Entscheidungstext LG für ZRS Wien 04.04.2016 48 R 334/15w

Schlagworte

Streitwertbemängelung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LG00003:2016:RWZ0000201

Im RIS seit

13.06.2016

Zuletzt aktualisiert am

13.06.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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