Norm
RATG §4Rechtssatz
Die anwaltlich vertretene Partei, die ein Außerstreitverfahren einleitet, hat gemäß § 4 RATG im Antrag die Bewertung des Verfahrensgegenstandes vorzunehmen. Durch Unterlassung der Bewertung im Antrag wird der Zweifelsstreitwert gemäß § 14 RATG gewählt.Die anwaltlich vertretene Partei, die ein Außerstreitverfahren einleitet, hat gemäß Paragraph 4, RATG im Antrag die Bewertung des Verfahrensgegenstandes vorzunehmen. Durch Unterlassung der Bewertung im Antrag wird der Zweifelsstreitwert gemäß Paragraph 14, RATG gewählt.
Die Bemängelung der Bewertung des Verfahrensgegenstandes im Außerstreitverfahren erfolgt gemäß § 7 Abs 1 2. Satz RATG durch eine "unterschiedliche Bezeichnung des Werts des Verfahrensgegenstandes"; sie bedarf keiner Begründung. Erfolgt die Bemängelung in einer schriftlichen Eingabe, ist auf sie ausdrücklich hinzuweisen, wenn sie für das Gericht nicht eindeutig erkennbar ist. Die Angaben einer (anderen) Bemessungsgrundlage im Kostenverzeichnis einer Eingabe erfüllt dieses Kriterium nicht.Die Bemängelung der Bewertung des Verfahrensgegenstandes im Außerstreitverfahren erfolgt gemäß Paragraph 7, Absatz eins, 2. Satz RATG durch eine "unterschiedliche Bezeichnung des Werts des Verfahrensgegenstandes"; sie bedarf keiner Begründung. Erfolgt die Bemängelung in einer schriftlichen Eingabe, ist auf sie ausdrücklich hinzuweisen, wenn sie für das Gericht nicht eindeutig erkennbar ist. Die Angaben einer (anderen) Bemessungsgrundlage im Kostenverzeichnis einer Eingabe erfüllt dieses Kriterium nicht.
Entscheidungstexte
Schlagworte
StreitwertbemängelungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LG00003:2016:RWZ0000201Im RIS seit
13.06.2016Zuletzt aktualisiert am
13.06.2016