Norm
SMG §39 Abs1Rechtssatz
Der Aufschub des Strafvollzugs nach § 39 Abs 1 SMG kommt nur bis zum Antritt der Freiheitsstrafe in Betracht; befindet sich der Verurteilte zum Zeitpunkt der Anordnung des Strafvollzugs in Haft, muss dieser Antrag noch vor Übernahme in den Strafvollzug (§ 3 Abs 4 StVG) gestellt werden. Sind mehrere Freiheitsstrafen zu vollziehen, ist ein Antrag nach § 39 Abs 1 SMG jedenfalls rechtzeitig, wenn der davon betroffene Strafvollzug auf Grund der vom Anstaltsleiter bestimmten Reihenfolge des Strafvollzugs noch nicht begonnen hat.Der Aufschub des Strafvollzugs nach Paragraph 39, Absatz eins, SMG kommt nur bis zum Antritt der Freiheitsstrafe in Betracht; befindet sich der Verurteilte zum Zeitpunkt der Anordnung des Strafvollzugs in Haft, muss dieser Antrag noch vor Übernahme in den Strafvollzug (Paragraph 3, Absatz 4, StVG) gestellt werden. Sind mehrere Freiheitsstrafen zu vollziehen, ist ein Antrag nach Paragraph 39, Absatz eins, SMG jedenfalls rechtzeitig, wenn der davon betroffene Strafvollzug auf Grund der vom Anstaltsleiter bestimmten Reihenfolge des Strafvollzugs noch nicht begonnen hat.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0459:2016:RL0000168Im RIS seit
19.04.2016Zuletzt aktualisiert am
19.04.2016